RAL Merkblatt 01: Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau

Hinweis: Das Merkblatt ist als PDF auf der letzten Seite dieses Kapitels zu finden.

Im Rahmen der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 16.10.2014 in der Rechtssache C-100/13 wurde die Musterbauordnung durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016 in wesentlichen Punkten geändert. Neue Rechtsvorschriften, wie die Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen (VV TB) und Begriffe wie „Bauartengenehmigung“, wurden aufgenommen. Mit der Neuauflage wurde das Merkblatt 01 „Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau“ inhaltlich vollständig andie Musterbauordnung 2016 angepasst. Neue Rechtsvorschriften und Begriffe werden hier erklärt.

Wozu Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau?

Im Trockenbau und Ausbau wird eine ständig wachsende Vielzahl unterschiedlicher Baustoffe, Bauprodukte und Systeme angeboten. Weder Fachunternehmen noch Architekten oder Fachplaner können bei den verwendeten Bauprodukten die technischen Eigenschaften und deren Eignung wie z. B. Baustoffklasse, Schadstoffemission, Wärmeleitfähigkeit und Festigkeit ohne ausreichende Kennzeichnung erkennen.

Wie ist die Tragfähigkeit eines Dübels? Wer garantiert mir die Wärmeleitfähigkeit eines Dämmstoffs? Woher kommt der Baustoff? Wer haftet dafür? Ist das Bauprodukt für den Einsatzzweck überhaupt verwendbar?

Der Verwendbarkeitsnachweis und die zugehörige Übereinstimmungserklärung geben hier die Sicherheit.

Zur Qualitätssicherung und zur Begrenzung von Haftungsrisiken müssen Hersteller und Ausführende über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und Trockenbausystemen Nachweise führen. Was „Bauprodukte“ im baurechtlichen Sinn sind, wann sie mit einem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) und/oder einem CE-Zeichen gekennzeichnet sein müssen, wann sie eines besonderen Nachweises bedürfen und wie die Verwendbarkeit nachzuweisen ist, erklärt dieses Merkblatt. Die Begrifflichkeiten in den europäisch geregelten Verordnungen sind in unserem Sprachgebrauch oft ungewohnt, auch hier soll dieses Merkblatt eine Einführung bieten.


Baurechtliche Anforderung zur Verwendung von Bauprodukten und Bauarten

Grundsätzlich ist die Verwendung von Bauprodukten über das Bauordnungsrecht in Deutschland im Kompetenzbereich der jeweiligen Bundesländer angesiedelt. Für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Bauprodukten im europäischen Wirtschaftsraum gelten jedoch auch übergeordnete europäische Regelungen.

Die Bauordnung / Musterbauordnung (MBO 2016)

In der Musterbauordnung sind grundsätzliche Regelungen und Anforderungen des Bauordnungsrechts aber auch Begriffserklärungen enthalten. Gemäß § 3 Satz 1 MBO 2016 gilt:

„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke […] zu berücksichtigen.“

Die Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes soll sich an der Musterbauordnung orientieren.

Zur Spezifizierung der in der Musterbauordnung geregelten Anforderungen ist in § 85a Abs. 1 MBO 2016 die Ermächtigung enthalten, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren. Diese Verwaltungsvorschrift ist vom DIBt am 31. August 2017 als „Muster-Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen“ (MVV TB) veröffentlicht worden und wird voraussichtlich erst 2018 eingeführt bzw. von den Ländern als „Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen“ (VV TB) bekannt gemacht. Grundsätzlich wird in der MBO 2016 zwischen Bauprodukt und Bauart unterschieden:

Technische Baubestimmungen sind die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten, allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Bauprodukte sind:

1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden

2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann.

Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.“

Bauprodukte im Trockenbau sind z.B.:

Bauarten im Trockenbau sind unter anderem

Unter einem Bauteil versteht die Musterbauordnung Einzelteile oder Komponenten wie Wände, Decken, Dächer, Stützen.


Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

Die vom Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin (DIBt) veröffentlichte „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (MVVTB) enthält ein Verzeichnis der Technischen Baubestimmungen, welche zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Sie gibt die von den Bauprodukten und den Bauarten einzuhaltenden technischen Regeln wie z.B. DIN-Normen oder Prüfzeugnisse an und definiert, wie der Verwendbarkeitsnachweis zu führen ist. Die MVV TB bzw. VV TB sollte jedem Unternehmen des Trockenbaus und der Bauüberwachung vorliegen.

Die „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ ist in vier Teile gegliedert:

A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

Beispiel: DIN EN 1990:2010-12 – Grundlagen der Tragwerksplanung, DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau

B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

Beispiel: DIN 18168-1:2007-04 – Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken, DIN 18180:2014-09 – Gipsplatten - Arten und Anforderungen

C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

Beispiel: Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für „Bauarten zur Errichtung von nichttragenden inneren Trennwänden“

D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

Beispiel: Innentüren einschließlich Zubehör, Doppelböden und Hohlraumestriche mit einem lichten Abstand zur tragenden Decke von ≤ 0,5 m

Anhänge Zusätzliche technische Regeln und Anforderungen

Beispiel: Anhang 8 - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) – gilt für bauliche Anlagen, Bauteile und Baustoffe mit direktem und indirektem Kontakt zum Innenraum.


Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) / Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die Bauproduktenverordnung legt harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten im europäischen Wirtschaftsraum fest. Sie hat am 1. Juli 2013 die Bauproduktenrichtlinie aus dem Jahr 1988 vollständig abgelöst. Vereinheitlicht wurden hier die Verfahren für die Nachweise der Bauprodukte, für die auf der Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen (harmonisierte europäische Normen (hEN) oder Europäischer technischer Bewertungen auf Grundlage von Europäischen Bewertungsdokumenten (European Assessment Document, EAD)) Leistungserklärungen des Herstellers erstellt werden müssen und die mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind. Die Bauproduktenverordnung selbst legt keine Anforderungen an Bauprodukte und Bauarten fest. Es werden hier aber die Verfahren für den Nachweis festgelegt, dass das Produkt die Anforderung der harmonisierten technischen Spezifikation erfüllt. Die Verwendung der Bauprodukte darf weder untersagt noch behindert werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für dessen Verwendung in dem jeweiligen Mitgliedstaat entsprechen. Die Bauproduktenverordnung kennt neben dem Bauprodukt auch noch den Bausatz / KIT.

Der „Bausatz“ besteht in der Regel aus mindestens zwei unterschiedlichen „Komponenten“, woraus ein neues Bauprodukt entsteht, welches von einem Hersteller angeboten wird und dessen Komponenten vor dem Einbau zusammengefügt werden müssen. Komponenten eines Bausatzes sind herstellerabhängig oder in ihrer technischen Eigenschaft genau beschrieben. Bausätze können z. B. Raum-in-Raum-Systeme in Trockenbauweise aber auch Unterdeckensysteme sein. Die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen erfolgt für den gesamten Bausatz. Die Tätigkeit des Zusammenfügens eines Bausatzes auf der Baustelle ist eine Bauart, der Bausatz selbst ist ein Bauprodukt.


Technische Baubestimmung, allgemein anerkannte Regel der Technik und Verwendbarkeitsnachweise

Was sind technische Baubestimmungen?

Technische Baubestimmungen enthalten technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Diese wurden bisher in der Musterliste der Technischen Baubestimmung geführt und werden zukünftig in der „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (MVV TB) enthalten sein. Die von den Bundesländern eingeführten Technischen Baubestimmungen sind allgemein verbindlich und müssen vom Unternehmen beachtet werden. Eine technische Regel die Trockenbaukonstruktionen beinhaltet, ist DIN 4102‑4 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“. In der Norm sind klassifizierte Wände aus Gipsplatten enthalten. Voraussetzung für die Klassifizierung ist die Einhaltung der hier angegebenen technischen Regeln zur Herstellung dieser Konstruktionen, z.B.:

Technische Regeln und Verwendbarkeitsnachweise sind je nach Bauprodukt / Bauart:

Eine Zustimmung im Einzelfall oder einer vorhabenbezogene Bauartgenehmigung als Verwendbarkeitsnachweis beim Einsatz wesentlicher Bauprodukte bzw. Anwendung von Bauarten kann erforderlich sein, wenn keine Norm, Zulassung oder Prüfzeugnis existiert oder von diesen wesentlich abgewichen wird. Die Zustimmung im Einzelfall bzw. Bauartgenehmigung ist für jedes Bauvorhaben und jede Abweichung bzw. Verwendung bei der oberen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

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Was ist eine „allgemein anerkannte Regel der Technik“?

Technische Regeln, die über die Technischen Baubestimmungen eingeführt sind, gelten als „allgemein anerkannte Regel der Technik“. Umgekehrt jedoch gilt immer, dass nicht alle „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ als Technische Baubestimmung eingeführt sind. Um als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ zu gelten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

Im Zweifelsfall muss für jede technische Regel, die nicht in der MVV TB aufgeführt ist, ermittelt werden, ob diese als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ gilt. Eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Trockenbau ist DIN 18181:2008-10 „Gipsplatten im Hochbau – Verarbeitung“, obwohl diese nicht unmittelbar als Technische Baubestimmung eingeführt ist, wird in anderen, eingeführten technischen Baubestimmungen, etwa DIN 4102-4:2016-05 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, auf diese Verarbeitungsnorm verwiesen.


Was ist ein Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte?

Die Musterbauordnung fordert grundsätzlich (Ausnahmen sind in § 17 Abs. 2 MBO geregelt – Abweichung von einer allgemein anerkannten Regel der Technik und untergeordnete Bedeutung des Bauprodukts) einen Verwendbarkeitsnachweis für ein Bauprodukt, wenn:

Als Verwendbarkeitsnachweis benannt werden ausschließlich

Ist ein Bauprodukt also bereits vollständig über eine technische Baubestimmung oder eine allgemein anerkannte Regel der Technik nachgewiesen, braucht es diese besondere Form des Verwendbarkeitsnachweises nicht mehr.


Was ist ein Anwendbarkeitsnachweis für Bauarten?

Neu in die Musterbauordnung 2016 wurde der Begriff der Bauartgenehmigung aufgenommen. Demnach dürfen Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, nur angewendet werden, wenn für sie

Die „allgemeine Bauartgenehmigung“ entspricht im Prinzip einer „allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung“ (abZ) für Bauprodukte, die „vorhabenbezogene Bauartgenehmigung“ der Zustimmung im Einzelfall (ZiE). Im Trockenbau können die meisten Anwendungsfälle mit Konstruktionen erstellt werden, die in allgemein anerkannten Regeln der Technik enthalten sind. Näheres hierzu ist im „Merkblatt 02 - Genormte Konstruktionen und geprüfte Systeme“ beschrieben.

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Kennzeichnungen von Bauprodukten

Ist ein Bauprodukt von einer technischen Spezifikation erfasst, d.h. es entspricht einer technischen Regel (Norm) oder einem anderen Verwendbarkeitsnachweis, so wird die Übereinstimmung bzw. Konformität durch eine Kennzeichnung (Ü-Zeichen bzw. CE-Zeichen) bestätigt. Durch eine CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen, die in dieser Verordnung und in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind.

Das bedeutet konkret, dass der Hersteller erklärt, dass er die angegebenen Leistungen nach den Regeln der harmonisierten Spezifikationen ermittelt hat und dass die Eigenschaften des Bauprodukts den angegebenen Leistungen entsprechen. Er erklärt durch die CE-kennzeichnung aber nicht, dass das Bauprodukt eingesetzt werden kann. Dies geschieht ggf. über die Angabe des Verwendungszwecks.

Die Kennzeichnung kann entweder angebracht sein:

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Werden Bauprodukte ohne die erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise oder entsprechende Kennzeichnung eingesetzt, setzen sich das Trockenbau-Unternehmen und die für die Bauüberwachung Verantwortlichen folgenden Risiken aus: 1. dass die Beweislast über die Produkteigenschaften und Verwendbarkeit für den Anwendungszweck bei ihm liegt 2. dass er eine mangelhafte Leistung im juristischen und/oder technischen Sinne erbracht hat 3. dass der Auftraggeber die Abnahme der Leistung verweigern kann 4. dass er seinen Vergütungsanspruch für seine Leistung nicht durchsetzen kann 5. dass ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) verhängt wird


Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)

Das Übereinstimmungszeichen kennzeichnet die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit einer (oder mehreren) technischen Regeln. Es muss immer folgende Angaben enthalten

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Das Konformitätszeichen (CE-Zeichen)

Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen und Verwendung von Bauprodukten auf Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen. Entsprechend dem Ansatz der Bauproduktenverordnung (BauPVO) belegt „die CE-Kennzeichnung nicht die Brauchbarkeit des Bauprodukts oder seine Übereinstimmung mit den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation […], sondern lediglich die nach den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation festgestellte Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Aus der Regelung ergibt sich, dass das Bauprodukt verwendet werden darf, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen entsprechen.“ (Quelle: Aus den Gesetzentwürfen zur Änderung der Landesbauordnungen)

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Die Leistungserklärung

Für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung (LE oder DoP–Declaration of Performance). In der Leistungserklärung sind die wesentlichen Merkmale in Bezug auf die technische Spezifikation anzugeben. Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung.

Hersteller im Sinne der BauPVO ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

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Die Aufgaben des Fachunternehmens

Die in der Leistungserklärung erklärten Merkmale müssen von dem Fachunternehmen dahingehend beurteilt werden, dass alle Anforderungen (z.B. erforderliche mechanische Eigenschaft im Standsicherheitsnachweis, Anforderung der Landesbauordnung, der MVV TB, etc.) die an das Produkt gestellt werden, erfüllt sind. Das Fachunternehmen muss die Leistungserklärung auf der Baustelle bereithalten. Sind nicht alle erforderlichen Merkmale in der Leistungserklärung erfasst oder in der erforderlichen Klasse oder Stufe enthalten, sind weitere Nachweise für das Produkt oder den jeweiligen Anwendungsfall erforderlich.

Übereinstimmungserklärung für Bauarten

Mit einer „Übereinstimmungserklärung“ bescheinigt das Fachunternehmen dem Auftraggeber, dass die von ihm erstellte „Bauart“ (Trockenbaukonstruktion) unter Beachtung der relevanten technischen Regeln z.B. den geltenden DIN-Normen, Zulassung, Prüfzeugnis, Bauartgenehmigung oder einer Zustimmung im Einzelfall erstellt worden ist. Diese Übereinstimmungserklärung kann formlos erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung kann folgende Angaben enthalten: Eine Übereinstimmungserklärung kann baurechtlich gefordert sein, z.B. als Teil eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder im Leistungsverzeichnis vereinbart.

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Wareneingangskontrolle und Dokumentation

Wareneingangskontrolle

Eine Kontrolle der dem Fachunternehmen gelieferten Bauprodukte ist erforderlich, um festzustellen:

Während für die einzelnen Bauprodukte der Hersteller, der sie produziert und verkauft, haftet, ist für erstellte Trockenbaukonstruktion das ausführende Unternehmen verantwortlich.

Auf den Bauprodukten müssen, soweit die MVV TB oder spezielle Verwendungsnachweise dies vorsehen z.B. folgende Angaben vorhanden sein:

Beispiele:

CW-Profile, Hersteller, CE-Kennzeichnung DIN EN 14195, Brandverhalten/Baustoffklasse (bei Stahl immer A1), ergänzend DIN 18182.

Dampfbremsfolie, Hersteller, CE-Kennzeichnung DIN EN 13984, Brandverhalten/Baustoffklasse (z.B. B2),sD-Wert (z.B. 100m).

Abhänger, Hersteller, CE-Kennzeichnung DIN EN 13964, Brandverhalten, Tragfähigkeit, ergänzend DIN 18168, Tragfähigkeitsklasse, Baustoffklasse (bei Stahl immer A1).

Unterdecken, z.B. Metalldecke als Paneeldecke, CE-Kennzeichnung DIN EN 13964, Brandverhalten, Biegezugfestigkeit, Dauerhaftigkeit.

Mineralwolledämmstoff, Hersteller, CE-Kennzeichnung DIN EN 13162, Nummer der Leistungserklärung, Eigenschaftsklassen, Nennwert Wärmeleitfähigkeit, Brandverhalten/Euroklasse A1.

Gipsplatte, CE-Kennzeichnung DIN EN 520, Anwendungsbereich, Brandverhalten/Baustoffklasse (z.B. A2-s1,d0), ergänzend DIN 18180.

Weitere, nicht in der Kennzeichnung enthaltene Eigenschaften müssen vom Hersteller anderweitig angegeben werden, z.B. bei Wärmedämmstoffen für die Bemessung in Deutschland die Angabe des Bemessungswerts der Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108-4 und der Anwendungstyp nach DIN 4108-10 sowie ergänzende Angaben zum Brandverhalten. Die Einhaltung ist durch eine geeignete technische Dokumentation zu belegen. In der Vergangenheit war hier eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung das Mittel der Wahl.


Dokumentation

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom ausführenden Unternehmen jederzeit die Verwendbarkeitsnachweise für die erstellten Bauleistungen anzufordern. Aus diesem Grund ist eine Dokumentation der eingesetzten Bauprodukte und erstellten Trockenbaukonstruktionen ihres Verwendbarkeitsnachweises und der vorhandenen Kennzeichnung von großer Bedeutung.

Eine Dokumentation

Die eingesetzten Baustoffe sind über Bestellung und Lieferschein ausreichend zu dokumentieren. Dabei ist auch die vorgefundene Kennzeichnung zu dokumentieren, falls sie nicht auf den Lieferbescheinigungen angebracht ist.

7.

Fazit / Empfehlung

Die Nachweisführung ist mit der Novellierung der Musterbauordnung 2016 komplexer geworden. Dem Planer, aber insbesondere dem Fachunternehmen wird mehr Verantwortung übertragen. Die Kontrolle und Prüfung der verwendeten Bauprodukte nebst den zur Verfügung gestellten Unterlagen muss für das Fachunternehmen im Trockenbau eine Selbstverständlichkeit sein. Nur mit der kritischen Prüfung und der Dokumentation der Wareneingangskontrolle können die Fachunternehmen belegen, dass die von Ihnen verbauten Bauprodukte oder erstellten Bauarten „verwendbar“ sind.

Dem Auftraggeber gegenüber ist das Fachunternehmen nachweispflichtig, auch diesem müssen alle Unterlagen vorliegen.

Merkblatt 01 - Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen Ausgabe 2017.pdf