Gips

Merkblatt Überflutungsschäden

Informationsdienst des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V.

Stand: Juni 2013
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Kontakt: info@gips.de – Kochstraße 6–7, 10969 Berlin

1. Relevante Baustoffeigenschaften

Gipsbaustoffe zeichnen sich durch gute klimaregulierende Eigenschaften (niedriger Diffusionswiderstand) aus und ermöglichen schnelle kapillare Wasseraufnahme und -abgabe. Auch bei vollständiger Durchfeuchtung bleiben sie weitgehend formstabil. Gipsfaserplatten können je nach Herstellungsverfahren variieren – hier wird die Rücksprache mit dem Hersteller empfohlen.

Die bei Durchfeuchtung nachlassende Festigkeit stellt sich nach Trocknung wieder vollständig ein. Kurz- und mittelfristig durchfeuchtete Gipsbaustoffe (z. B. massive Wandbauplatten, Gipsputz, nicht verformte Gipsplatten) können ohne Verlust der Baustoffeigenschaften getrocknet werden.

2. Empfehlungen für Maßnahmen nach einer Durchfeuchtung

Diese Empfehlungen gelten nur für sauberes Wasser (Leitungs-, Grund- oder Flusswasser), nicht für kontaminiertes Wasser.

Zielgruppe: Sachverständige, Fachbetriebe, fachkundige Heimwerker.

Jedes Objekt muss individuell beurteilt und die Maßnahmen entsprechend angepasst werden.

3. Trocknung

Trocknung mit Kondenstrockner
Trocknung durch Heizen/Lüften

Tipp: Beauftragung eines Fachunternehmens wird empfohlen.

4. Gips-Wandbauplatten

5. Gipsputze

6. Gipsplattenkonstruktionen

Mit Metallunterkonstruktion

Hinweise:
- Reparatur sinnvoll bis max. 1 m Schadenshöhe.
- Bei einseitiger Verfliesung: ggf. nur unbeflieste Seite öffnen.
- Trocknung auch über Bohrlöcher möglich.

Mit Holzunterkonstruktion

Analog zu Metall, jedoch besonderes Augenmerk auf:

7. Trockenunterböden, Unterdecken

Bei vollständiger Durchnässung: in der Regel Austausch, ggf. bei lokaler Durchfeuchtung Trocknung möglich.

8. Calciumsulfat-Estriche

9. Hinweise zur Kontamination und Entsorgung

10. Schimmelbildung

11. Wirtschaftlichkeit

12. Sonstiges

Merkblatt Überflutungsschäden.pdf

Abstand von Schornsteinen, Feuerstätten und Rauchrohren (Verbindungsstücken) zu Gipsplatten und Gipsfaserplatten

Stand: April 2015

Der Ausbau mit Gipsplatten und Gipsfaserplatten steht heute auf einem verarbeitungstechnisch sehr hohem Niveau.

Um beim Ausbau mit diesen Systemen Ausführungsfehler zu vermeiden, Qualität zu sichern und Klarheit hinsichtlich baulicher Rahmenbedingungen zu schaffen, werden nachfolgende Empfehlungen und Hinweise für Planung, Bauleitung und Bauausführung gegeben.

Dieser Informationsdienst wurde in Zusammenarbeit der Gipsindustrie und der Initiative Pro Schornstein e.V. erstellt und enthält Aussagen, die für Schornsteine und Öfen getroffen werden können.

Bei lang anhaltender hoher Temperaturbelastung gibt Gips sein Kristallwasser ab und verliert an Festigkeit.

Um die Funktion von Gipsplatten im Bereich von Schornsteinen sicherzustellen, wurden in Prüfständen eines Mitglieds der Initiative Pro Schornstein e. V. und der Gipsindustrie Versuche auf Grundlage EN 12446-2011 – Abgasanlagen – Bauteile – Außenschalen aus Beton – umgesetzt und durchgeführt.

Die Ergebnisse zeigen, dass die Anwendung dieser Platten bei Schornsteinen mit der Kennzeichnung T400 und einem Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 0,40 m²K/W analog zur Anwendung von brennbaren Plattenwerkstoffen, wie z. B. Spanplatten, erfolgen kann.

Folgende Aussagen können für Schornsteine getroffen werden:

1. Abstand und Ausführung der sichtseitigen Bekleidung von Schornsteinen aus Gips- oder Gipsfaserplatten:

a. Abstand A > 50 mm, Hohlraum belüftet
b. Abstand A > 50 mm, Hohlraum mit nichtbrennbarem Dämmstoff vollständig gefüllt
c. Ohne Abstand vollflächig mit nichtbrennbarem Ansetzbinder- oder Kleber hohlraumfrei aufgebracht

2. Abstand und Ausführung bei Metall- oder Holzständerwänden sowie Massivholzwänden mit Gips- oder Gipsfaserplatten-Beplankung direkt hinter Schornsteinen:

a. Abstand A > 50 mm, Hohlraum belüftet
b. Abstand A > 50 mm, Hohlraum mit nichtbrennbarem Dämmstoff vollständig gefüllt

Folgende Aussagen können für Öfen getroffen werden:

1. Der Abstand von Öfen (B) und Rauchrohren (Verbindungsstücken) (C) zu Metall- oder Holzständerwänden sowie Massivholzwänden mit Gips- oder Gipsfaserplatten-Beplankung richtet sich nach den jeweiligen Angaben der Ofenhersteller und ist wie beim Abstand zu brennbaren Baustoffen einzuhalten.

Speziell bei parallel geführten Rauchrohren (Verbindungsstücken) können Zusatzmaßnahmen, wie Strahlungsschutz oder gedämmte Rohre, notwendig werden.

2. Nicht einsehbare bzw. geschlossene Bereiche hinter Öfen, innerhalb von Kaminen und Kachelöfen dürfen nicht mit Gips- oder Gipsfaserplatten ausgeführt werden!


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Bei Schornsteinwangen wird eine nichtbrennbare Ansetzbinder- oder Kleberschicht vollflächig auf das Mauerwerk aufgezogen und die Platte hohlraumfrei hineingedrückt.

Merkblatt Infodienst_Abstände-Gips-Schornsteine.pdf


Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Kochstraße 6–7
10969 Berlin
Telefon: +49 30 31169822-0
Telefax: +49 30 31169822-9
info@gips.de
www.gips.de

Merkblatt 2 - Verspachtelung von Gipsfaserplatten - Oberflächengüten

GELTUNGSBEREICH

Dieses Merkblatt gilt für die Verarbeitung von Gipsplatten nach DIN 18180/EN 520 bzw. ÖNORM B 3410, SIAV 242/2 in Verbindung mit DIN 18181 bzw. ÖNORM 3415.

Oberflächen müssen geplant werden – Oberflächengüte

In der Praxis werden häufig unterschiedliche, oft subjektive Maßstäbe angesetzt, die sich neben der Ebenheit vor allem an optischen Merkmalen, z.B. Markierungen der Kartonoberfläche und Fugenabzeichnungen, orientieren.

Dementsprechend sind die zur Verwendung kommenden Bau­stoffe, deren Maßtoleranzen und die handwerklichen Ausführungsmöglichkeiten bei der Planung zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Verspachtelung von Gipsplatten müssen verschiedene Qualitätsstufen unterschieden werden:

Qualitätsstufe 1 (Q1) Grundverspachtelung
Qualitätsstufe 2 (Q2) Standardverspachtelung
Qualitätsstufe 3 (Q3) Sonderverspachtelung
Qualitätsstufe 4 (Q4) Sonderverspachtelung

Werden bei der Beurteilung oder Abnahme der gespachtelten Oberflächen spezielle Lichtverhältnisse – z.B. Streiflicht als natürliches Licht oder künstliche Beleuchtung – mit herangezogen, ist vom Auftraggeber dafür zu sorgen, dass bereits während der Ausführung der Spachtelarbeiten vergleichbare Lichtverhältnisse vorhanden sind.

Da die Lichtverhältnisse in der Regel nicht konstant sind, kann eine eindeutige Beurteilung der Trockenbauarbeit nur für eine vor Ausführung der Spachtelarbeiten definierte Lichtsituation vorgenommen werden. Die Lichtsituation ist dementsprechend vertraglich zu vereinbaren.

Qualitätsstufe 1 (Grundverspachtelung)

Für Oberflächen, an die keine optischen (dekorativen) Anforderungen gestellt werden, ist eine Grundverspachtelung (Q1) ausreichend.

Die Verspachtelung nach Qualitätsstufe 1 umfasst:
- das Füllen der Stoßfugen zwischen den Gipsplatten und
- das Überziehen der sichtbaren Teile der Befestigungsmittel.
- das Abstoßen von überstehendem Spachtelmaterial. Werkzeugbedingte Markierungen, Riefen und Grate sind zulässig.

Die Grundverspachtelung schließt das Einlegen von Fugendeckstreifen (Bewehrungsstreifen) ein, sofern das gewählte Verspachtelungssystem (Spachtelmaterial, Kantenform der Platten) dies vorsieht.

Darüber hinaus sind Fugendeckstreifen einzulegen, wenn dies aus konstruktiven Gründen für notwendig erachtet wird (siehe „Hinweise für Planung und Ausführung“).

Bei mehrlagigen Beplankungen ist bei den unteren Plattenlagen ein Füllen der Stoß- und Anschlussfugen ausreichend (vgl. [1], [5]), allerdings auch notwendig. Abhängig von Fugenausbildung und Spachtelmasse können dafür mehrere Arbeitsgänge erforderlich sein.Auf das Überspachteln der Be­ festigungsmittel kann bei den unteren Plattenlagen verzichtet werden.

Bei Flächen, die mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten (vgl. [15], [17]) versehen werden sollen, ist das Füllen der Fugen ausreichend. Glätten ist ebenso zu vermeiden wie das seitliche Verziehen des Spachtelmaterials über den unmittelbaren Fugenbereich hinaus.

Anstelle der für Gipsplatten üblichen Spachtelmassen können die Fugen unter Beachtung der Verarbeitungshinweise des Kleberherstellers auch mit den für keramische Bekleidungen verwendeten Klebstoffen (Dispersionskleb­stoff oder Epoxidharzklebstoff [9]) oder geeigneten Mörteln (Gipsverträglichkeit beachten) geschlossen werden.

Qualitätsstufe 2 (Standardverspachtelung)

Die Verspachtelung nach Qualitätsstufe 2 (Q2) ist die Standard­verspachtelung. Sie genügt den üblichen Anforderun­gen an Wand und Deckenflächen.

Ziel der Verspachtelung ist es, den Fugenbereich durch stufenlose Übergänge der Plattenoberfläche anzugleichen. Gleiches gilt für Befestigungsmittel, Innen- und Außenecken sowie Anschlüsse.

Die Verspachtelung nach Qualitätsstufe 2 umfasst:
- die Grundverspachtelung (Q1)
- das Nachspachteln (Feinspachteln, Finish) bis zum Erreichen eines stufenlosen Übergangs zur Plattenoberfläche.

Dabei dürfen keine Bearbeitungsabdrücke oder Spachtelgrate sichtbar bleiben. Falls erforderlich, sind die verspachtelten Bereiche zu schleifen.

Diese Oberfläche kann beispielsweise geeignet sein für:

Wird die Qualitätsstufe 2 (Standardverspachtelung) als Grundlage für Wandbekleidungen, Anstriche und Beschichtungen gewählt, sind Abzeichnungen – insbesondere bei Einwirkung von Streiflicht – nicht auszuschließen. Eine Verringerung dieser Effekte ist in Verbindung mit einer Verspachtelung nach Qualitätsstufe 3 zu erreichen.

Qualitätsstufe 3 (Sonderverspachtelung)

Werden erhöhte Anforderungen an die gespachtelte Oberfläche gestellt, sind zusätzliche über Grund und Standardverspachtelung hinausgehende Maßnahmen erforderlich (Q3 beachte Hinweise im Abschn. „Ausschreibung“, insbesondere zu den erforderlichen Ebenheitstoleranzen).

Die Verspachtelung nach Qualitätsstufe 3 umfasst:
- die Standardverspachtelung (Q2) mit
- einem breiteren Ausspachteln der Fugen, sowie ein scharfes Abziehen der restlichen Kartonoberfläche zum Poren­verschluss mit Spachtelmaterial.

Im Bedarfsfall (z.B. Spachtelgrate) sind die gespachtelten Flächen zu schleifen.

Diese Oberfläche kann beispielsweise geeignet sein für:

Die unter Q2 angegebenen Beispiele sind auch auf Q3 anwendbar.

Auch bei dieser Verspachtelung sind bei Streiflicht sichtbar werdende Abzeichnungen nicht auszuschließen und nach VOB/C, DIN 18340, Nr. 3.1.3 [1], bzw. ÖNORM B 3415 No. 4.3.10.3 [6] zulässig.

Grad und Umfang solcher Abzeichnungen sind jedoch gegenüber der Standardverspachtelung geringer.

Qualitätsstufe 4 (Sonderverspachtelung)

Um höchste Anforderungen an die gespachtelte Oberfläche zu erfüllen, stehen

Im Unterschied zur Verspachtelung Q3 wird dabei die gesamte Kartonoberfläche mit einer durchgehenden Spachtel-/Putzschicht überzogen (beachte Hinweise im Abschn. „Ausschreibung“, insbesondere zu den erforderlichen Ebenheitstoleranzen).

Die Qualitätsstufe 4 umfasst:
- die Standardverspachtelung Q2 und
- ggf. ein breites Ausspachteln der Fugen
- ein breites Ausspachteln der Fugen sowie ein vollflächiges Überziehen und Glätten der gesamten Oberfläche mit einem dafür geeigneten Material (Schichtdicke größer 1 mm).

Diese Oberfläche kann beispielsweise geeignet sein für:

Die unter Q2 und Q3 angegebenen Beispiele sind auch auf Q4 anwendbar.

Eine Oberflächenbehandlung, die nach dieser Klassifizierung die höchsten Anforderungen erfüllt, minimiert die Möglichkeit von Abzeichnungen der Plattenoberfläche und Fugen. Soweit Lichteinwirkungen (z.B. Streiflicht) das Erscheinungsbild der fertigen Oberfläche beeinflussen können, werden unerwünschte Effekte (z.B. wechselnde Schattierungen auf der Oberfläc¶he oder minimale örtliche Markierungen) weitgehend vermieden. Sie lassen sich nicht völlig ausschließen, da Lichteinflüsse in einem weiten Bereich variieren und nicht eindeutig erfasst und bewertet werden können (z.B. bei natürlichem Lichteinfall). Grundsätzlich müssen die Beleuchtungsverhältnisse, wie sie bei der späteren Nutzung vorgesehen sind, bekannt sein. Zweckmäßigerweise sollten sie bereits zum Zeitpunkt der Spachtelarbeiten vorhanden sein. Darüber hinaus sind die Grenzen der handwerklichen Ausführung vor Ort zu beachten. Spachtelflächen, die auch bei Einwirkung von Streiflicht absolut eben und schattenfrei erscheinen, sind nichtausführbar.

In Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass in Verbindung mit Beschichtungs- und Klebearbeiten weitere Maßnahmen zur Vorbereitung der Oberfläche für die Schlussbeschichtung notwendig sind, z.B. für:

HINWEISE FÜR PLANUNG UND AUSFÜHRUNG

Als Spachtelmaterialien2) kommen in Betracht:

Bezüglich der Wahl des Verspachtelungssystems, insbesondere der Verwendung von Fugendeckstreifen (Bewehrungsstreifen), sind sowohl die Ausführung (z.B. einlagige oder mehrlagige Beplankung, Dicke der Platten), die Baustellenbedingungen [14] als auch die vorgesehene Oberflächenbehandlung (z.B. Beläge aus Fliesen und Platten, Putze, Anstriche/Beschichtungen) bei der Planung zu berücksichtigen.

Insbesondere bei den Baustellenbedingungen ist auf die Einhaltung der Bedingungen für Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit, und auf die Begrenzung der feuchtebedingten Längenänderungen hinzuweisen. [1], [5], [14], [20]

Gemäß DIN 18340 [1] ist die Q2 Qualitätsstufe die Standardverspachtelung. Höhere Qualitätsstufen sind besondere Leistungen und gesondert zu vergüten.

Voraussetzung für das Erreichen der den Qualitätsstufen Q2, Q3 und Q4 zugeordneten Oberflächengüte ist, dass zwischen den einzelnen Arbeitsgängen die erforderlichen Trocknungszeiten eingehalten werden.

Oberflächenbehandlungen (z. B. Anstriche, Tapeten, Putze) dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Spachtelmaterial abgebunden und durchgetrocknet ist.

Darüber hinaus ist ein auf den Untergrund und die spätere Beschichtung/Wandbekleidung abgestimmter Grundbeschichtungsstoff (z.B. Grundiermittel) vom Nachfolgegewerk aufzubringen (vgl. BV Gips Merkblatt Nr. 6 [16] und BFS-Merkblatt Nr. 12 [18]). Auch bei Nachbesserungen der Verspachtelung (z.B. Reparaturspachtelung) ist dies zu beachten.

Für Tapezierarbeiten sind ausschließlich Kleister auf Basis reiner Methylcellulose zu verwenden (vgl. BFS-Merkbl. Nr.16 [19]). Insbesondere nach dem Tapezieren von Papier- und Glasgewebetapeten, aber auch nach dem Aufbringen von Kunstharz- und Zelluloseputzen ist für eine rasche, fachgerechte und zugluftfreie Trocknung zu sorgen.

Die Verklebung von Vliesen (technisches Vlies/Malervlies) ist ab Q2 (mit optischen Einschränkungen) grundsätzlich möglich. Vliese decken eventuell entstehende Haarrisse ab und sorgen für zusätzliche Sicherheit. Die Verwendung richtet sich nach den Vorgaben des Planers/Auftraggebers. Darüber hinaus sind die Herstellerangaben hinsichtlich des Anwendungsbereichs zu beachten.

AUSSCHREIBUNG

Zur Realisierung der angestrebten Gestaltungsideen ist es notwendig, während der Planungsphase Endbeschichtungen/Bekleidungen genau zu definieren und die hierfür entsprechend notwendigen Oberflächenqualitäten des Untergrundes zu planen und auszuschreiben (siehe Hinweise für Planung und Ausführung/Ausschreibung). Der Planer muß im Hinblick auf die Endbeschichtung und die zu erwartenden Lichtverhältnisse die entsprechende Qualitätsstufe der Oberflächenspachtelung in der Ausschreibung vorgeben.

Entsprechend den Ausführungsstufen sind die gewünschte Verspachtelung bzw. die angestrebte Oberflächen­güte, erforderlichenfalls auch die Art der Ausführung festzulegen und vertraglich zu vereinbaren. Bei Q4 müssen die Beleuchtungsverhältnisse, wie sie bei der späteren Nutzung auftreten, im Leistungsverzeichnis beschrieben sein, (siehe Q4).

Die Eignungshinweise für nachfolgende Oberflächen­be­schichtungen bezüglich der Qualitätsstufen Q2, Q3 und Q4 sind ausdrücklich als beispielhaft zu verstehen. Die nachfolgenden Wandbekleidungen oder Anstriche/Beschichtungen sind explizit zu nennen. Eine allgemeine Benennung ist unzureichend. Im Einzelfall sind bei Planung und Ausschreibung die speziellen Eigenschaften der vorgesehenen Schlussbeschichtung und das Erscheinungsbild im Nutzungszustand zu berücksichtigen (vgl. [2]).

In Verbindung mit der Qualitätsstufe Q3 sollten stets erhöhte Anforderungen an die Ebenheit nach DIN 18202 [8] vertraglich vereinbart werden. Bei Ausschreibung der Q4-Sonderverspachtelung müssen erhöhte Anforderungen an die Ebenheit nach DIN 18202 [8] ÖNORM DIN 18202 [7] vertraglich vereinbart werden.

Begriffe „malerfertig“, „streichfertig“ oder „oberflächenfertig“ o.ä. sind in diesem Zusammenhang absolut ungeeignet, um die zu erbringende Leistung zu beschreiben. Es widerspricht dem Prinzip der VOB/A3) (§ 7 Leistungsbeschreibung, Allgemeines [3] bzw. ÖNORM B 2212 [12]), wonach die Beschreibung der Leistung eindeutig und erschöpfend zu erfolgen hat.

Sind im Leistungsverzeichnis keine hinreichenden Angaben wie die zuvor genannten enthalten, dann gilt stets die Qualitätsstufe Q2 (Standardverspachtelung) als vereinbart.

LITERATURVERZEICHNIS

[1] VOB Teil C, ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten

[2] VOB Teil C, ATV DIN 18363 Maler und Lackierarbeiten - Beschichtungen

[3] VOB Teil A DIN 1960 Verdingungsordnung für Bauleistungen – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

[4] DIN 18180 / Gipsplatten - Arten und Anforderungen

[5] DIN 18181 / Gipsplatten im Hochbau – Verarbeitung

[6] ÖNORM B 3415 Gipsplatten und Gipsplattensysteme – Regeln für die Verarbeitung

[7] ÖNORM DIN 18202 / Toleranzen im Hochbau – Bauwerke

[8] DIN 18202 / Toleranzen im Hochbau – Bauwerke

[9] DIN EN 12004-2 / Mörtel und Klebstoffe für keramische Fliesen und Platten

[10] DIN EN 13963 / Materialien für das Verspachteln von Gipsplattenfugen – Definitionen, Anforderungen und Prüfverfahren

[11] DIN 18340 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Trockenbauarbeiten

[12] ÖNORM B 2212 Trockenbauarbeiten - Werkvertragsnorm

[13] DIN EN 13300 Beschichtungsstoffe - Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich

[14] Merkblatt 1 der Industriegruppe Gipsplatten (IGG) Baustellenbedingungen

[15] Merkblatt 5 der Industriegruppe Gipsplatten (IGG) Bäder und Feuchträume im Holz- und Trockenbau

[16] Merkblatt 6 der Industriegruppe Gipsplatten (IGG) Vorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten zur weitergehenden Oberflächenbechichtung bzw. –bekleidung

[17] Merkblatt SMGV/SPV/ VHP Untergründe für Wandbeläge aus Keramik, Natur- und Kunststein (Fliesen und Platten). smgv, Grindelstraße 2, CH 8304 Wallisellen

[18] Merkblatt Nr. 12 „Oberflächenbehandlung von Gipsplatten (Gipskartonplatten) und Gipsfaserplatten, Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz, Gräfstr. 79, 60486 Frankfurt am Main

[19] Merkblatt Nr. 16 „Technische Richtlinien für Tapezier- u. Klebearbeiten, Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz, Gräfstr. 79, 60486 Frankfurt am Main

[20] SIA V 242/2 Gipserarbeiten: Trockenbau

[21] BFS-Info 05-01-Raufaserkörnungen (www.farbe-bfs.de / Merkblätter / Sonderinformationen), Hrsg.: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz, Gräfstr. 79, 60486 Frankfurt am Main

WEITERE NORMEN:

DIN 18183-1 / Trennwände und Vorsatzschalen aus Gipsplatten mit Metallunterkonstruktionen

Merkblatt Nr. 16 des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. Anschlussfugen im Trockenbau - Einsatzmöglichkeiten von spritzbaren Dichtstoffen

VOB Teil C, ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art

DIN EN 520 DIN Gipsplatten - Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren


Merkblatt 02 Verspachtelung von Gipsplatten - Oberflächengüten.pdf

Merkblatt 01 - Baustellenbedingungen für Trockenbauarbeiten mit Gipsplatten-Systemen

Der Ausbau mit Gipsplatten und Gipsfaserplatten steht heute auf einem verarbeitungstechnisch sehr hohem Niveau.

Um Ausführungsfehler zu vermeiden, um beim Ausbau mit diesen Systemen Klarheit hinsichtlich baulicher Rahmenbedingungen zu schaffen, um also Qualität sichern zu helfen, werden nachfolgende Empfehlungen und Hinweise für Planung, Bauleitung und Bauausführung gegeben.

1. Lagerung

Beispiel:
50 Gipsplatten, 12,5 mm dick, (Flächengewicht ca. 10 kg/m²), belasten die tragende Decke mit etwa 5,0 kN/m² (Masse 500 kg/m²).

Hinweis:
Die Palettengewichte können bei Gipsfaserplatten im Einzelfall bis zu 2,4 t betragen.

Besondere Hinweise:
- Unsachgemäße Lagerung (z.B. Hochkantstellen, Feuchtigkeitseinwirkung) führt zu Verformungen, die eine einwandfreie Montage beeinträchtigen.
- Feucht gewordene Platten vor der Montage auf ebener Unterlage austrocknen lassen.

2. Bauklimatische Bedingungen

Besondere Hinweise:

Langjährige Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Verarbeitung von Gipsplatten und Gipsfaserplatten der günstige Klimabereich zwischen 40 und 80 % relativer Luftfeuchte und oberhalb einer Raumtemperatur von +5 °C liegt.

Für die Verarbeitung von Gipsfaser-Fertigteilestrichen und Hohlböden haben sich relative Luftfeuchten zwischen 45 und 75 % und Raumtemperaturen oberhalb von +10 °C als günstig erwiesen.

Merkblatt: Fertigteilestrich – Konstruktionen aus Gipsfaserplatten

Fertigteilestrich. Komplette Lösungen für jeden Einsatzbereich

Gipsfaser Fertigteilestriche sind eine besonders wirtschaftliche Lösung, um Massiv- und Holzbalkendecken in Alt- und Neubauten mit optimalem Komfort auszustatten. Besonders beliebt ist der Einsatz von Gipsfaser Fertigteilstrichen in der Modernisierung von Ein- und Mehrfamilienhäusern und im Dachgeschossausbau. Selbst für stark beanspruchte Einsatzbereiche mit hohen Einzel- sowie Flächenlasten wie in Büro- und Verwaltungsgebäuden, Krankenhäusern und Hotels werden Gipsfaser Fertigteilestriche eingesetzt.

Namhafte Hersteller bieten geprüfte Konstruktionen und Systeme aus einer Hand, die Schallschutz, Wärmeschutz und Brandschutz für die verschiedenen Einsatzbereiche sicherstellen.

Eigenschaften, die für sich sprechen

Gipsfaser Fertigteilestriche:

  1. lassen sich schnell, sauber und trocken verlegen. Dabei erfolgt keine Beeinträchtigung durch Schmutz und Nässe während der Verlegung.
  2. benötigen keine Trocknungszeit, im Unterschied zu Nassestrichen können diese direkt nach Abbinden des Klebstoffes (nach ca. 24 h) mit einem Oberbelag versehen werden. Da keine zusätzliche Feuchte in den Bau gebracht wird, ist eine deutliche Verkürzung der Bauzeit möglich.
  3. haben mit einer Dicke ab 18 mm die geringste Aufbauhöhe im Vergleich zu anderen Estricharten.
  4. besitzen ein geringes Flächengewicht ab ca. 22 kg/m².
  5. können von einer Person mit einfachen Werkzeugen bearbeitet und verlegt werden.
  6. sind auch mit unterschiedlichen Dämmstoffen kaschiert erhältlich (Verbundelemente).
  7. sind unempfindlich gegenüber normalen Änderungen der Luftfeuchte.
  8. bestehen aus mineralisch gebundenen, nichtbrennbaren Komponenten.
  9. können mit geeigneten Fußbodenheizungen kombiniert werden.
  10. lassen sich auch in Feuchträumen einsetzen.
  11. können mit allen üblichen Oberbelägen belegt werden.
  12. der auf der Rückseite dieser Broschüre genannten Hersteller sind vom Institut für Baubiologie Rosenheim geprüft und baubiologisch empfohlen.

Anwendungsbeispiele

Nach der aktuellen EnEV werden für Böden auf erdreichberührten Bodenplatten oder auf Decken, die an unbeheizte Bereiche grenzen, große Dämmstoffdicken erforderlich. Durch die geringe Dicke der Fertigteilestriche wird Aufbauhöhe eingespart, die für die Wärmedämmschicht genutzt werden kann. Erforderliche Raumhöhen können so leichter eingehalten werden.

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Grafik 1:
Fertigteilestrich im beheizten Kellerraum






Sind nur geringere Dicken der Dämmstoffe möglich oder erforderlich eignen sich besonders die bereits mit Hartschaum kaschierten Estrichelemente. In nur einem Arbeitsgang werden sowohl Dämmung als auch Estrich verlegt.


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Grafik 2:
Verbundelement auf trockener Massivdecke






Unkaschierte Gipsfaser Fertigteilestriche lassen sich auch mit unterschiedlichen Fussbodenheizungssystemen kombinieren.

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Grafik 3:
Fertigteilestrich auf Fussbodenheizung





Um den Schallschutz vorhandener Massivdecken z. B. im Geschosswohnungsbau zu verbessern, empfiehlt sich der Einsatz von besonders trittschalldämmenden Verbundelementen mit Holzfaser- oder Mineralwollekaschierung.

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Grafik 4:
Verbundelement auf neuer Massivdecke





Verbundelemente können auch direkt auf vorhandene, ebene Untergründe evtl. mit Belag (z. B. Fliesen) aufgebracht werden.

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Grafik 5:
Verbundelement auf vorhandenem, ebenen Bodenbelag





Bei Ausbau bzw. Sanierung von Dachgeschossen mit Holzbalkendecken bieten Gipsfaser Fertigteilestriche sowohl Schutz vor der Ausbreitung von Bränden als auch einen effektiven Schallschutz bei minimaler Aufbauhöhe.

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Grafik 6:
Verbundelement auf Holzbalkendecke








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Grafik 7:
Fertigteilestrich auf unebener Holzbalkendecke






In häuslichen Bädern und Bädern von Hotelzimmern werden Gipsfaser Fertigteilestriche wie üblich mit einem geeigneten Abdichtungssystem versehen. Hierbei werden Dichtschlämmen oder flüssige Folien mit entsprechenden Dichtbändern und Manschetten verwendet.

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Grafik 8:
Fertigteilestrich auf Fussbodenheizung im häuslichen Bad

- Abdichtungssystem
- Bodenbelag




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Grafik 9:
Verbundelement auf Holzbalkendecke im häuslichen Bad




Komplettes Zubehör für alle Anforderungen

Zum Ausgleich von Bodenunebenheiten, zur Trittschallverbesserung und zur Verbesserung des Wärmeschutzes bieten die Hersteller abgestimmte Trockenschüttungen an, die die Eigenschaften der Fertigteilestriche ideal ergänzen.

Das für die fachgerechte Verlegung notwendige Zubehör wie Schrauben, Klebstoffe und Spachtelmassen ist ebenfalls im Handel erhältlich und ist speziell auf die Gipsfaser Fertigteilestriche abgestimmt. Die erforderlichen Werkzeuge sind Standard-Werkzeuge.

Optimaler Grund für alle Oberbeläge

Durch die trockene und saubere Verlegung, die Oberflächenhärte sowie Stuhlrollenfestigkeit und die Beschaffenheit der Gipsfaser Fertigteilestriche sind sie für alle Arten von üblich­en Oberbelägen geeignet. Aufgrund des geringen Quell/Schwindverhaltens der Fertigteilestriche aus Gipsfaser sind diese im Gegensatz zu Holz werkstoffplatten problemlos mit Fliesen belegbar. Die meisten Parkettarten können sowohl schwimmend als auch verklebt verlegt werden. Laminat, Teppich, PVC und Linoleum sind als Oberbelag selbst­ verständlich ebenfalls möglich.

Umfassende Informationen zu den Konstruktionen, deren Eigenschaften und zur Ausführung bieten die folgenden Hersteller:

Fermacell GmbH
Düsseldorfer Landstraße 395
47259 Duisburg

Telefon +49 800 523 5665
Fax +49 800 535 6578

info@xella.com
www.fermacell.de


Knauf Gips KG

Am Bahnhof 7
97346 Iphofen

Telefon +49 9323 31-0
Fax +49 9323 31-277

zentrale@knauf.de
www.knauf.de


Saint-Gobain Rigips GmbH

Schanzenstraße 84
40549 Düsseldorf

Telefon +49 211 5503-0
Fax +49 211 5503-208

info@rigips.de
www.rigips.de



RAL Merkblatt 01: Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau

Hinweis: Das Merkblatt ist als PDF auf der letzten Seite dieses Kapitels zu finden.

Im Rahmen der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 16.10.2014 in der Rechtssache C-100/13 wurde die Musterbauordnung durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016 in wesentlichen Punkten geändert. Neue Rechtsvorschriften, wie die Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen (VV TB) und Begriffe wie „Bauartengenehmigung“, wurden aufgenommen. Mit der Neuauflage wurde das Merkblatt 01 „Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau“ inhaltlich vollständig andie Musterbauordnung 2016 angepasst. Neue Rechtsvorschriften und Begriffe werden hier erklärt.

RAL Merkblatt 01: Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau

Wozu Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau?

Im Trockenbau und Ausbau wird eine ständig wachsende Vielzahl unterschiedlicher Baustoffe, Bauprodukte und Systeme angeboten. Weder Fachunternehmen noch Architekten oder Fachplaner können bei den verwendeten Bauprodukten die technischen Eigenschaften und deren Eignung wie z. B. Baustoffklasse, Schadstoffemission, Wärmeleitfähigkeit und Festigkeit ohne ausreichende Kennzeichnung erkennen.

Wie ist die Tragfähigkeit eines Dübels? Wer garantiert mir die Wärmeleitfähigkeit eines Dämmstoffs? Woher kommt der Baustoff? Wer haftet dafür? Ist das Bauprodukt für den Einsatzzweck überhaupt verwendbar?

Der Verwendbarkeitsnachweis und die zugehörige Übereinstimmungserklärung geben hier die Sicherheit.

Zur Qualitätssicherung und zur Begrenzung von Haftungsrisiken müssen Hersteller und Ausführende über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und Trockenbausystemen Nachweise führen. Was „Bauprodukte“ im baurechtlichen Sinn sind, wann sie mit einem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) und/oder einem CE-Zeichen gekennzeichnet sein müssen, wann sie eines besonderen Nachweises bedürfen und wie die Verwendbarkeit nachzuweisen ist, erklärt dieses Merkblatt. Die Begrifflichkeiten in den europäisch geregelten Verordnungen sind in unserem Sprachgebrauch oft ungewohnt, auch hier soll dieses Merkblatt eine Einführung bieten.


RAL Merkblatt 01: Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau

Baurechtliche Anforderung zur Verwendung von Bauprodukten und Bauarten

Grundsätzlich ist die Verwendung von Bauprodukten über das Bauordnungsrecht in Deutschland im Kompetenzbereich der jeweiligen Bundesländer angesiedelt. Für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Bauprodukten im europäischen Wirtschaftsraum gelten jedoch auch übergeordnete europäische Regelungen.

Die Bauordnung / Musterbauordnung (MBO 2016)

In der Musterbauordnung sind grundsätzliche Regelungen und Anforderungen des Bauordnungsrechts aber auch Begriffserklärungen enthalten. Gemäß § 3 Satz 1 MBO 2016 gilt:

„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke […] zu berücksichtigen.“

Die Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes soll sich an der Musterbauordnung orientieren.

Zur Spezifizierung der in der Musterbauordnung geregelten Anforderungen ist in § 85a Abs. 1 MBO 2016 die Ermächtigung enthalten, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren. Diese Verwaltungsvorschrift ist vom DIBt am 31. August 2017 als „Muster-Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen“ (MVV TB) veröffentlicht worden und wird voraussichtlich erst 2018 eingeführt bzw. von den Ländern als „Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen“ (VV TB) bekannt gemacht. Grundsätzlich wird in der MBO 2016 zwischen Bauprodukt und Bauart unterschieden:

Technische Baubestimmungen sind die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten, allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Bauprodukte sind:

1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden

2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann.

Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.“

Bauprodukte im Trockenbau sind z.B.:

Bauarten im Trockenbau sind unter anderem

Unter einem Bauteil versteht die Musterbauordnung Einzelteile oder Komponenten wie Wände, Decken, Dächer, Stützen.


Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

Die vom Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin (DIBt) veröffentlichte „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (MVVTB) enthält ein Verzeichnis der Technischen Baubestimmungen, welche zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Sie gibt die von den Bauprodukten und den Bauarten einzuhaltenden technischen Regeln wie z.B. DIN-Normen oder Prüfzeugnisse an und definiert, wie der Verwendbarkeitsnachweis zu führen ist. Die MVV TB bzw. VV TB sollte jedem Unternehmen des Trockenbaus und der Bauüberwachung vorliegen.

Die „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ ist in vier Teile gegliedert:

A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

Beispiel: DIN EN 1990:2010-12 – Grundlagen der Tragwerksplanung, DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau

B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

Beispiel: DIN 18168-1:2007-04 – Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken, DIN 18180:2014-09 – Gipsplatten - Arten und Anforderungen

C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

Beispiel: Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für „Bauarten zur Errichtung von nichttragenden inneren Trennwänden“

D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

Beispiel: Innentüren einschließlich Zubehör, Doppelböden und Hohlraumestriche mit einem lichten Abstand zur tragenden Decke von ≤ 0,5 m

Anhänge Zusätzliche technische Regeln und Anforderungen

Beispiel: Anhang 8 - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) – gilt für bauliche Anlagen, Bauteile und Baustoffe mit direktem und indirektem Kontakt zum Innenraum.


Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) / Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die Bauproduktenverordnung legt harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten im europäischen Wirtschaftsraum fest. Sie hat am 1. Juli 2013 die Bauproduktenrichtlinie aus dem Jahr 1988 vollständig abgelöst. Vereinheitlicht wurden hier die Verfahren für die Nachweise der Bauprodukte, für die auf der Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen (harmonisierte europäische Normen (hEN) oder Europäischer technischer Bewertungen auf Grundlage von Europäischen Bewertungsdokumenten (European Assessment Document, EAD)) Leistungserklärungen des Herstellers erstellt werden müssen und die mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind. Die Bauproduktenverordnung selbst legt keine Anforderungen an Bauprodukte und Bauarten fest. Es werden hier aber die Verfahren für den Nachweis festgelegt, dass das Produkt die Anforderung der harmonisierten technischen Spezifikation erfüllt. Die Verwendung der Bauprodukte darf weder untersagt noch behindert werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für dessen Verwendung in dem jeweiligen Mitgliedstaat entsprechen. Die Bauproduktenverordnung kennt neben dem Bauprodukt auch noch den Bausatz / KIT.

Der „Bausatz“ besteht in der Regel aus mindestens zwei unterschiedlichen „Komponenten“, woraus ein neues Bauprodukt entsteht, welches von einem Hersteller angeboten wird und dessen Komponenten vor dem Einbau zusammengefügt werden müssen. Komponenten eines Bausatzes sind herstellerabhängig oder in ihrer technischen Eigenschaft genau beschrieben. Bausätze können z. B. Raum-in-Raum-Systeme in Trockenbauweise aber auch Unterdeckensysteme sein. Die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen erfolgt für den gesamten Bausatz. Die Tätigkeit des Zusammenfügens eines Bausatzes auf der Baustelle ist eine Bauart, der Bausatz selbst ist ein Bauprodukt.


RAL Merkblatt 01: Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau

Technische Baubestimmung, allgemein anerkannte Regel der Technik und Verwendbarkeitsnachweise

Was sind technische Baubestimmungen?

Technische Baubestimmungen enthalten technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Diese wurden bisher in der Musterliste der Technischen Baubestimmung geführt und werden zukünftig in der „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (MVV TB) enthalten sein. Die von den Bundesländern eingeführten Technischen Baubestimmungen sind allgemein verbindlich und müssen vom Unternehmen beachtet werden. Eine technische Regel die Trockenbaukonstruktionen beinhaltet, ist DIN 4102‑4 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“. In der Norm sind klassifizierte Wände aus Gipsplatten enthalten. Voraussetzung für die Klassifizierung ist die Einhaltung der hier angegebenen technischen Regeln zur Herstellung dieser Konstruktionen, z.B.:

Technische Regeln und Verwendbarkeitsnachweise sind je nach Bauprodukt / Bauart:

Eine Zustimmung im Einzelfall oder einer vorhabenbezogene Bauartgenehmigung als Verwendbarkeitsnachweis beim Einsatz wesentlicher Bauprodukte bzw. Anwendung von Bauarten kann erforderlich sein, wenn keine Norm, Zulassung oder Prüfzeugnis existiert oder von diesen wesentlich abgewichen wird. Die Zustimmung im Einzelfall bzw. Bauartgenehmigung ist für jedes Bauvorhaben und jede Abweichung bzw. Verwendung bei der oberen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

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Was ist eine „allgemein anerkannte Regel der Technik“?

Technische Regeln, die über die Technischen Baubestimmungen eingeführt sind, gelten als „allgemein anerkannte Regel der Technik“. Umgekehrt jedoch gilt immer, dass nicht alle „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ als Technische Baubestimmung eingeführt sind. Um als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ zu gelten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

Im Zweifelsfall muss für jede technische Regel, die nicht in der MVV TB aufgeführt ist, ermittelt werden, ob diese als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ gilt. Eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Trockenbau ist DIN 18181:2008-10 „Gipsplatten im Hochbau – Verarbeitung“, obwohl diese nicht unmittelbar als Technische Baubestimmung eingeführt ist, wird in anderen, eingeführten technischen Baubestimmungen, etwa DIN 4102-4:2016-05 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, auf diese Verarbeitungsnorm verwiesen.


Was ist ein Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte?

Die Musterbauordnung fordert grundsätzlich (Ausnahmen sind in § 17 Abs. 2 MBO geregelt – Abweichung von einer allgemein anerkannten Regel der Technik und untergeordnete Bedeutung des Bauprodukts) einen Verwendbarkeitsnachweis für ein Bauprodukt, wenn:

Als Verwendbarkeitsnachweis benannt werden ausschließlich

Ist ein Bauprodukt also bereits vollständig über eine technische Baubestimmung oder eine allgemein anerkannte Regel der Technik nachgewiesen, braucht es diese besondere Form des Verwendbarkeitsnachweises nicht mehr.


Was ist ein Anwendbarkeitsnachweis für Bauarten?

Neu in die Musterbauordnung 2016 wurde der Begriff der Bauartgenehmigung aufgenommen. Demnach dürfen Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, nur angewendet werden, wenn für sie

Die „allgemeine Bauartgenehmigung“ entspricht im Prinzip einer „allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung“ (abZ) für Bauprodukte, die „vorhabenbezogene Bauartgenehmigung“ der Zustimmung im Einzelfall (ZiE). Im Trockenbau können die meisten Anwendungsfälle mit Konstruktionen erstellt werden, die in allgemein anerkannten Regeln der Technik enthalten sind. Näheres hierzu ist im „Merkblatt 02 - Genormte Konstruktionen und geprüfte Systeme“ beschrieben.

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RAL Merkblatt 01: Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau

Kennzeichnungen von Bauprodukten

Ist ein Bauprodukt von einer technischen Spezifikation erfasst, d.h. es entspricht einer technischen Regel (Norm) oder einem anderen Verwendbarkeitsnachweis, so wird die Übereinstimmung bzw. Konformität durch eine Kennzeichnung (Ü-Zeichen bzw. CE-Zeichen) bestätigt. Durch eine CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen, die in dieser Verordnung und in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind.

Das bedeutet konkret, dass der Hersteller erklärt, dass er die angegebenen Leistungen nach den Regeln der harmonisierten Spezifikationen ermittelt hat und dass die Eigenschaften des Bauprodukts den angegebenen Leistungen entsprechen. Er erklärt durch die CE-kennzeichnung aber nicht, dass das Bauprodukt eingesetzt werden kann. Dies geschieht ggf. über die Angabe des Verwendungszwecks.

Die Kennzeichnung kann entweder angebracht sein:

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Werden Bauprodukte ohne die erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise oder entsprechende Kennzeichnung eingesetzt, setzen sich das Trockenbau-Unternehmen und die für die Bauüberwachung Verantwortlichen folgenden Risiken aus: 1. dass die Beweislast über die Produkteigenschaften und Verwendbarkeit für den Anwendungszweck bei ihm liegt 2. dass er eine mangelhafte Leistung im juristischen und/oder technischen Sinne erbracht hat 3. dass der Auftraggeber die Abnahme der Leistung verweigern kann 4. dass er seinen Vergütungsanspruch für seine Leistung nicht durchsetzen kann 5. dass ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) verhängt wird


Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)

Das Übereinstimmungszeichen kennzeichnet die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit einer (oder mehreren) technischen Regeln. Es muss immer folgende Angaben enthalten

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Das Konformitätszeichen (CE-Zeichen)

Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen und Verwendung von Bauprodukten auf Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen. Entsprechend dem Ansatz der Bauproduktenverordnung (BauPVO) belegt „die CE-Kennzeichnung nicht die Brauchbarkeit des Bauprodukts oder seine Übereinstimmung mit den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation […], sondern lediglich die nach den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation festgestellte Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Aus der Regelung ergibt sich, dass das Bauprodukt verwendet werden darf, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen entsprechen.“ (Quelle: Aus den Gesetzentwürfen zur Änderung der Landesbauordnungen)

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Die Leistungserklärung

Für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung (LE oder DoP–Declaration of Performance). In der Leistungserklärung sind die wesentlichen Merkmale in Bezug auf die technische Spezifikation anzugeben. Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung.

Hersteller im Sinne der BauPVO ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

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Die Aufgaben des Fachunternehmens

Die in der Leistungserklärung erklärten Merkmale müssen von dem Fachunternehmen dahingehend beurteilt werden, dass alle Anforderungen (z.B. erforderliche mechanische Eigenschaft im Standsicherheitsnachweis, Anforderung der Landesbauordnung, der MVV TB, etc.) die an das Produkt gestellt werden, erfüllt sind. Das Fachunternehmen muss die Leistungserklärung auf der Baustelle bereithalten. Sind nicht alle erforderlichen Merkmale in der Leistungserklärung erfasst oder in der erforderlichen Klasse oder Stufe enthalten, sind weitere Nachweise für das Produkt oder den jeweiligen Anwendungsfall erforderlich.

RAL Merkblatt 01: Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau

Übereinstimmungserklärung für Bauarten

Mit einer „Übereinstimmungserklärung“ bescheinigt das Fachunternehmen dem Auftraggeber, dass die von ihm erstellte „Bauart“ (Trockenbaukonstruktion) unter Beachtung der relevanten technischen Regeln z.B. den geltenden DIN-Normen, Zulassung, Prüfzeugnis, Bauartgenehmigung oder einer Zustimmung im Einzelfall erstellt worden ist. Diese Übereinstimmungserklärung kann formlos erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung kann folgende Angaben enthalten: Eine Übereinstimmungserklärung kann baurechtlich gefordert sein, z.B. als Teil eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder im Leistungsverzeichnis vereinbart.

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RAL Merkblatt 01: Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau

Wareneingangskontrolle und Dokumentation

Wareneingangskontrolle

Eine Kontrolle der dem Fachunternehmen gelieferten Bauprodukte ist erforderlich, um festzustellen:

Während für die einzelnen Bauprodukte der Hersteller, der sie produziert und verkauft, haftet, ist für erstellte Trockenbaukonstruktion das ausführende Unternehmen verantwortlich.

Auf den Bauprodukten müssen, soweit die MVV TB oder spezielle Verwendungsnachweise dies vorsehen z.B. folgende Angaben vorhanden sein:

Beispiele:

CW-Profile, Hersteller, CE-Kennzeichnung DIN EN 14195, Brandverhalten/Baustoffklasse (bei Stahl immer A1), ergänzend DIN 18182.

Dampfbremsfolie, Hersteller, CE-Kennzeichnung DIN EN 13984, Brandverhalten/Baustoffklasse (z.B. B2),sD-Wert (z.B. 100m).

Abhänger, Hersteller, CE-Kennzeichnung DIN EN 13964, Brandverhalten, Tragfähigkeit, ergänzend DIN 18168, Tragfähigkeitsklasse, Baustoffklasse (bei Stahl immer A1).

Unterdecken, z.B. Metalldecke als Paneeldecke, CE-Kennzeichnung DIN EN 13964, Brandverhalten, Biegezugfestigkeit, Dauerhaftigkeit.

Mineralwolledämmstoff, Hersteller, CE-Kennzeichnung DIN EN 13162, Nummer der Leistungserklärung, Eigenschaftsklassen, Nennwert Wärmeleitfähigkeit, Brandverhalten/Euroklasse A1.

Gipsplatte, CE-Kennzeichnung DIN EN 520, Anwendungsbereich, Brandverhalten/Baustoffklasse (z.B. A2-s1,d0), ergänzend DIN 18180.

Weitere, nicht in der Kennzeichnung enthaltene Eigenschaften müssen vom Hersteller anderweitig angegeben werden, z.B. bei Wärmedämmstoffen für die Bemessung in Deutschland die Angabe des Bemessungswerts der Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108-4 und der Anwendungstyp nach DIN 4108-10 sowie ergänzende Angaben zum Brandverhalten. Die Einhaltung ist durch eine geeignete technische Dokumentation zu belegen. In der Vergangenheit war hier eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung das Mittel der Wahl.


Dokumentation

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom ausführenden Unternehmen jederzeit die Verwendbarkeitsnachweise für die erstellten Bauleistungen anzufordern. Aus diesem Grund ist eine Dokumentation der eingesetzten Bauprodukte und erstellten Trockenbaukonstruktionen ihres Verwendbarkeitsnachweises und der vorhandenen Kennzeichnung von großer Bedeutung.

Eine Dokumentation

Die eingesetzten Baustoffe sind über Bestellung und Lieferschein ausreichend zu dokumentieren. Dabei ist auch die vorgefundene Kennzeichnung zu dokumentieren, falls sie nicht auf den Lieferbescheinigungen angebracht ist.

7.

RAL Merkblatt 01: Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau

Fazit / Empfehlung

Die Nachweisführung ist mit der Novellierung der Musterbauordnung 2016 komplexer geworden. Dem Planer, aber insbesondere dem Fachunternehmen wird mehr Verantwortung übertragen. Die Kontrolle und Prüfung der verwendeten Bauprodukte nebst den zur Verfügung gestellten Unterlagen muss für das Fachunternehmen im Trockenbau eine Selbstverständlichkeit sein. Nur mit der kritischen Prüfung und der Dokumentation der Wareneingangskontrolle können die Fachunternehmen belegen, dass die von Ihnen verbauten Bauprodukte oder erstellten Bauarten „verwendbar“ sind.

Dem Auftraggeber gegenüber ist das Fachunternehmen nachweispflichtig, auch diesem müssen alle Unterlagen vorliegen.

Merkblatt 01 - Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen Ausgabe 2017.pdf

RAL Merkblatt 02: „Genormte Konstruktionen“ und „geprüfte Systeme“ im Trockenbau

Hinweis: Das Merkblatt ist als PDF auf der letzten Seite dieses Kapitels zu finden.

RAL Merkblatt 02: „Genormte Konstruktionen“ und „geprüfte Systeme“ im Trockenbau

Anforderungen

Wand-, Boden- und Deckensysteme in Trockenbauweise müssen Mindestanforderungen bezüglich ihrer Beanspruchbarkeit und Gebrauchstauglichkeit erfüllen. Oftmals werden auch weitergehende Anforderungen an Trockenbaukonstruktionen gestellt, wie z.B. an den Brand-, Wärme-, Schall- und Strahlenschutz, usw. In Deutschland können die bauphysikalischen Eigenschaften, wie z.B. ein Schalldämm-Maß oder der Feuerwiderstand einer Trockenbaukonstruktion, unterschiedlich nachgewiesen werden. Die Eigenschaften können einerseits mit bauaufsichtlich eingeführten „Anwendungsnormen“, z. B. DIN-Normen, nachgewiesen werden. Die Übereinstimmung (Konformität) mit der entsprechenden Anwendungsnorm ist als Verwendbarkeitsnachweis ausreichend. Manspricht dann von „genormten Konstruktionen“ oder „offenen Systemen“ ( geregelte Bauart).

Alternativ kann die Verwendbarkeit einer Trockenbaukonstruktion mit einem Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (AbP) oder ETA nachgewiesen werden. Diese Trockenbausysteme werden auch als „geprüfte Systeme“ bezeichnet. Diese Trockenbaukonstruktionen werden oft auch als „halboffene“ oder „geschlossene“ Systeme ( nichtgeregelte Bauart) bezeichnet.

In diesem Merkblatt werden die Eigenschaften und die Handhabung bei der Planung und Ausführung von genormten und geprüften Systemen beschrieben. Viele der verwendeten Begriffl ichkeiten sind in Merkblatt 01/2013 „Verwendbarkeitsnachweise und Kennzeichnungen im Trockenbau“ erläutert.

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RAL Merkblatt 02: „Genormte Konstruktionen“ und „geprüfte Systeme“ im Trockenbau

Genormte Trockenbaukonstruktionen

Bei genormten Trockenbaukonstruktionen können herstellerunabhängig Bauprodukte, welche in DIN-Normen und DIN EN-Normen geregelt sind, zu einem Bauteil, z. B. einer Ständerwand oder einem Unterdeckensystem, zusammengefügt werden. Das „Zusammenfügen“ der einzelnen Bestandteile erfolgt nach den in Normen geregelten Einbaubedingungen im Sinne einer „Einbauvorschrift“. Durch die Austauschbarkeit einzelner genormten Bauprodukte, wie Gipsplatten, Dämmstoffe, Profi le, usw. werden diese Konstruktionen als „offene Systeme“ bezeichnet.

Die Anwendung genormter Trockenbausysteme ist derzeit für einige Bauprodukte wie Gipsplatten möglich, wird aber in Zukunft auch für andere geregelte Plattenwerkstoffe erweitert. Geregelt sind dabei vor allem folgende Konstruktionen:

Die Produkt-, Anwendungs- und Grundnormen von Gipsplatten (z. B.DIN 18180, DIN 18181, DIN 18182-1/-2, DIN 18183, DIN 18168-1, DIN 4103-1) bleiben auch zukünftig erhalten (siehe Tabelle 1).path172.pngSoll beispielweise ein genormtes Ständerwandsystem erstellt werden, so sind unter anderem folgende Normen und deren Ausführungsregelungen zu beachten: In DIN 18181:2008-10 „Gipsplatten im Hochbau – Verarbeitung“

DIN 18183-1:2009-05 „Trennwände und Vorsatzschalen aus Gipsplatten mit Metallunterkonstruktionen, Teil 1: Beplankung mit Gipsplatten“.Im Ergebnis entsteht ein eindeutig defi niertes Trockenbausystem mit normativ geregeltem Aufbau und Anschlussausbildung, dem in weiteren Anwendungsnormen festgelegte Eigenschaften zugewiesen werden können, wie z. B.Genormte Konstruktionen zeichnen sich also dadurch aus, dass genormte Bauprodukte und Systembestandteile nach einer „genormten Einbauvorschrift“ zu Bauteilen mit normativ defi nierten Mindesteigenschaften zusammengefügt werden können. Die einzelnen Systembestandteile könnten somit von unterschiedlichen Herstellern kombiniert werden. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass „genormte Trockenbaukonstruktionen“ in Deutschland ausschließlich für Konstruktionen mit Gips(karton)platten nach DIN 18180:2007-1 als Plattenwerkstoff gelten. Teilweise sind Systeme z. B. mit Gipsfaserplatten einzelner Hersteller den genormten Gipsplattensystemen gleichgestellt.

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Fazit

Die Möglichkeit, genormte Baustoffe und Bauprodukte verschiedener Hersteller z. B. nach Verfügbarkeit im Baustoffhandel zu kombinieren, muss bestimmten Regeln folgen. Auch wenn diese Baustoffe die Mindestanforderungen der Produktnormen erfüllen müssen, sind herstellerabhängige Produktunterschiede nicht auszuschließen. Die in den „genormten Konstruktionen“ angegeben Eigenschaften in den einzelnen Normen gelten als im sicheren „Leistungsbereich“ angesiedelt. Die real erzielbaren Eigenschaften können durchaus höher liegen. „Geprüfte Systeme“ erreichen derzeit die Leistungseigenschaften genormter Konstruktionen oftmals mit einem wirtschaftlicheren Bauteilaufbau.

Dem gegenüber steht bei „genormten Konstruktionen“ ein möglicher logistischer Vorteil der freien Kombinierbarkeit der Bestandteile sowie der einfach zugängliche „Nachweis nach DIN-Norm“. Folgende Trockenbaukonstruktionen mit Gipsplatten werden oft als „genormte Konstruktionen“ ausgeführt:

RAL Merkblatt 02: „Genormte Konstruktionen“ und „geprüfte Systeme“ im Trockenbau

Geprüfte Systeme

Trockenbausysteme entwickeln sich kontinuierlich weiter und werden in ihren Eigenschaften optimiert. Bei innovativen Trockenbaukonstruktionen mit besonderen Leistungsmerkmalen erfolgte bisher schon der Verwendbarkeitsnachweis mit einem AbP. DIN-Normen weisen dabei längere Zeiträume der Aktualisierung auf. Der Nachweis erfolgt hier generell über Bauteilprüfungen durch Prüfinstitute im Auftrag eines Systemherstellers. Die möglichen gleichberechtigten Verwendbarkeitsnachweise sind z. B.:

Je nach Anbieter können bei „geprüften Systemen“ einzelne herstellerspezifische Komponenten (wie z. B. Plattenwerkstoffe, Dämmstoffe oder Profile) mit frei wählbaren, genormten Bauprodukten kombiniert werden (sog. „halboffen geprüfte Systeme“). Dabei können die herstellerspezifischen Bauprodukte zwar auch genormt sein, aber dennoch leistungsfähigere Eigenschaften jenseits der Mindestanforderungen der Normen aufweisen. Die freie Kombinierbarkeit der „Nebenkomponenten“ kann logistische Vorteile bieten. Folgende Trockenbaukonstruktionen werden häufig als „geprüfte Systeme“ ausgeführt:

Weiterhin gibt es „geprüfte Systeme“, bei denen nach einer Bauteilprüfung die zu verwendenden Bauprodukte eindeutig und herstellerbezogen defi niert wurden. Der Systemaufbau ist spezifi sch geregelt:

Allenfalls untergeordnete „Nebenkomponenten“ (z. B. Verankerungsmittel für Wandanschlussprofi l) sind ggf. austauschbar. Folgende Trockenbaukonstruktionen werden häufi g als „geprüfte Systeme“ ausgeführt:

„Geprüfte Systeme“ können ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen Wahl von Komponenten zulassen, wenn verschiedene herstellerspezifische Bauprodukte bei der Prüfung berücksichtigt wurden, z. B.:


Fazit

Geprüfte Systeme bieten aufgrund der eindeutigen Festlegung und optimierten Abstimmung der einzelnen Systemkomponenten eine klar definierte Leistungsfähigkeit. Die für das geprüfte System wesentlichen Bestandteile sind z. B. in den AbPs/AbZs/ETAs mit Herstellernamen und Produktbezeichnung angegeben. Bei fachgerechter Ausführung gewährleisten die Hersteller/Systemgeber die zugesicherten Systemeigenschaften der Trockenbaukonstruktion. Dies ist in der Regel der auf dem AbP oder der AbZ angegebene Antragsteller oder bei einer „Europäisch Technischen Bewertung“ (ETA) der angegebene Zulassungsinhaber.

Der Verwendbarkeitsnachweis über ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) ist nur gültig, wenn sich die Bauausführung mit dem im AbP beschriebenen Aufbau, den Einbaurichtlinien und den baulichen Anforderungen deckt.

RAL Merkblatt 02: „Genormte Konstruktionen“ und „geprüfte Systeme“ im Trockenbau

Zukünftige Entwicklungen bei genormten und geprüften Trockenbausystemen

Die Möglichkeit, Standardsysteme mit Bekleidung aus Gipsplatten als genormte Konstruktionen mit herstellerunabhängigen Komponenten nachzuweisen und auszuführen, wird es in Deutschland weiterhin geben. Die zu Grunde liegenden Produkt-, Anwendungs- und Grundnormen von Standardsystemen mit Gipsplatten (Tabelle 1) sowie die Bauteilklassifikationen in DIN 4102-4 für den Feuerwiderstand von GK-Metallständerwänden und in DIN 4109, Bbl. 1 für die Schalldämm-Maße von genormten GK-Metallständerwänden bleiben erhalten. Damit können eine Vielzahl der Anwendungen im Trockenbau abgedeckt werden.

Sofern Standardanforderungen gestellt werden, bieten auch weiterhin „genormte Konstruktionen“ im Trockenbau wirtschaftliche und sichere Lösungen. Sie bieten nach wie vor für Handel und die Fachunternehmen im Trockenbau logistische Vorteile hinsichtlich

Geprüfte Systeme werden sich kontinuierlich weiter entwickeln und vor allem bei hohen und besonderen Anforderungen eingesetzt, die mit genormten Standardsystemen nicht erzielt werden können. Sobald erhöhte Brandschutzanforderungen gestellt werden, kommen derzeit genormte Systeme hinsichtlich Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit an ihre Grenzen. Wirtschaftliche Lösungen mit Sonderplatten (Spezialgipsplatten, Gipsfaser- und Hartgipsplatten, zementgebundene Platten) basieren in der Regel auf geprüften Systemen mit z. B. AbP/ETA. Werden einzelne Nebenkomponenten nicht herstellerspezifisch benannt, so müssen zumindest deren relevante Eigenschaften beschrieben werden, wie z. B.

Eine Austauschbarkeit ist nur durch Komponenten möglich, die eine gleiche oder bessere Leistungsfähigkeit aufweisen.

Die AbPs gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Von ausführenden Unternehmen ist immer die Gültigkeitsdauer des AbP oder AbZ zu prüfen. Bauordnungsrechtlich ist die Gültigkeit zum Zeitpunkt der Bauausführung maßgebend. Zivilrechtlich gegenüber dem Bauherrn/Auftraggeber muss die Gültigkeit mindestens für die Dauer der Ausführung und Montage der Bauleistung bis zur Abnahme bestehen. Für Bauleistungen, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, sind daher Teilabnahmen durchzuführen. Für das Trockenbauunternehmen ist es von Vorteil, möglichst rasch nach der Fertigstellung einer Teilleistung auch eine Teilabnahme durchzuführen, um die Abnahmewirkungen für diese Teilleistung zu erreichen. Ist eine Teilabnahme nicht möglich (z. B. weil das Teilgewerk nicht selbstständig funktionsfähig ist), sollten zumindest Zustandsfeststellungen stattfinden.

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RAL Merkblatt 02: „Genormte Konstruktionen“ und „geprüfte Systeme“ im Trockenbau

Einbauteile und Installationsdurchführungen in geprüfte Systemen

In der beschriebenen bauordnungsrechtlichen Logik müssten Brandschutzdurchführungen und Feuerschutzabschlüsse (Schotts, Klappen, Türen, usw.) auch für geprüfte Trockenbausysteme im Rahmen der Bauteilprüfungen berücksichtigt werden, da eine Übertragbarkeit zwischen verschiedenen herstellerspezifischen Systemen (Extrapolation) nicht mehr möglich sein dürfte.

Es kann nicht selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass die normativ geregelten Einbauteile und Ausführungen auch auf geprüfte Systeme übertragbar sind.

Dieser Nachweis ist gesondert zu führen. In der Regel wird hier eine Einzelfallbetrachtung und ggf. die Beurteilung durch einen Sachverständigen erforderlich.

RAL Merkblatt 02: „Genormte Konstruktionen“ und „geprüfte Systeme“ im Trockenbau

Die Ausschreibung und Beurteilung der Gleichwertigkeit von Systemen

Oft stellt sich die Frage, wenn ein „geprüftes System“ in der Ausschreibung beispielhaft („…oder gleichwertig“) genannt wird und ein anderes System ausgeführt wird, ob dieses System gleichwertig ist? Die geforderten Eigenschaften und Anforderungen müssen in einem solchen Fall in der Ausschreibung klar benannt werden, wie z. B. der Feuerwiderstand, das Mindest-Schalldämm-Maß und auch alle weitergehenden, vom Bauherrn gewünschten Eigenschaften wie Stoßfestigkeit, Oberflächenhärte, usw.

Diese Eigenschaften werden dann gegenüber dem Bauherrn geschuldet. Weitere Eigenschaften des beispielhaft genannten Trockenbausystems, die für die Bauaufgabe nicht relevant und nicht eindeutigausgeschrieben sind, sind demnach nicht geschuldet. Das ausgeführte System muss selbstverständlich in der Lage sein, die eindeutig benannten Anforderungen nachweisbar zu erfüllen und hierfür gültige Verwendbarkeitsnachweise (z.B. AbP, AbZ, ETA) besitzen. Es wird empfohlen bei Ausschreibung und Vergabe die Qualitätsanforderungen der RAL-Gütegemeinschaft Trockenbau e.V. zu beachten.

Merkblatt 02 - genormte Konstruktionen und gepruefte Systeme im Trockenbau Ausgabe 02-14.pdf

RAL Merkblatt 03: Schnittstellen im Trockenbau Notwendige Vorleistungen des Auftraggebers

Hinweis: Das Merkblatt ist als PDF auf der letzten Seite dieses Kapitels zu finden.

Der Trockenbau ist das zentrale Gewerk des Ausbaus. Nach der Errichtung des Rohbaus begleitet das Gewerk des Trockenbaus den Baustellenbetrieb bis zur Fertigstellung. In keiner Bauphase ist die Gewerkedichte so hoch wie im Ausbau (vgl. Abbildung 1). Im Trockenbau existieren Schnittstellen zu nahezu jedem Ausbaugewerk und dies erfordert notwendigerweise eine Koordinierung des Bauablaufs. Um Trockenbauleistungen fachgerecht durchführen zu können, bedarf es einer Vielzahl planerischer und organisatorischer Vorleistungen, auf die das ausführende Trockenbauunternehmen in der Regel angewiesen ist. Dieses Merkblatt zeigt die notwendigen und dem Trockenbauunternehmen geschuldeten Vorleistungen seitens des Auftraggebers auf. Weiterhin werden Empfehlungen ausgesprochen, wie man sich gegen mögliche Mängel in diesen Vorleistungen abgrenzen kann. Ziel dabei ist es, die gegenseitig notwendigen Leistungen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit aufzuzeigen.

RAL Merkblatt 03: Schnittstellen im Trockenbau Notwendige Vorleistungen des Auftraggebers

Der Werkvertrag

Handwerkliche Leistungen im Trockenbau werden in der Regel im Werkvertragsverhältnis nach BGB1 oder VOB/B ausgeführt. Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen dem Trockenbauunternehmen einerseits und dem Auftraggeber (nach BGB: „Besteller“) andererseits. Hieraus resultiert, dass ein vollständiger Vergütungsanspruch besteht, wenn sich der Erfolg des Werkes einstellt, also die vereinbarte Bauleistung mit ihren Eigenschaften mängelfrei erbracht wurde. Das Trockenbauunternehmen verpflichtet sich zur Herstellung des vereinbarten individuellen Werkes. Dafür erhält er vom Auftraggeber die vereinbarte Vergütung. Das Unternehmen ist zum Teil an die Weisungen durch den Auftraggeber gebunden, sonst aber wirtschaftlich selbstständig. Das Unternehmen übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung aus.

Durch den Werkvertrag wird demnach ein vereinbarter „Arbeitserfolg“ geschuldet (z. B. eine Bauleistung wie der Einbau von Trockenbauwänden mit vereinbarten Eigenschaften). Das Risiko für die Realisierung des „Erfolges“ seiner Leistung trägt der Auftragnehmer, und zwar grundsätzlich verschuldensunabhängig. Nur dann, wenn er gegen Vorleistungen von Vorunternehmern, die Planung oder Anordnungen des Auftraggebers etc. Bedenken angemeldet hat, wird er von seiner Haftung vollständig frei2. Die Prüfungs- und Hinweispflicht entsteht mit Abschluss des Werkvertrages.

Der Auftragnehmer, bzw. das Trockenbauunternehmen, muss dem Auftraggeber das Werk mangelfrei und abnahmefähig erstellen. Ist das Werk mangelhaft, steht dem Auftraggeber das Recht auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) und unter weiteren Voraussetzungen auch das Recht auf Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu.

Der vollständige Vergütungsanspruch wird erst mit der mangelfreien Abnahme des Werks fällig, zu der der Auftraggeber verpflichtet ist, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Eine Vergütung von Teilleistungen über Abschlagsrechnungen ist auch ohne vorherige Teilabnahme möglich. Die Abschlagszahlungen sind jedoch ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. Beim VOB/B-Vertrag treten als Fälligkeitsvoraussetzungen noch die Schlussrechnungslegung und der Ablauf der Prüffrist hinzu.

Eine Vielzahl von Faktoren nimmt auf den „Erfolg“ des (Ge-)Werkes von Trockenbauleistungen Einfluss. Dies sind neben den Baustellenbedingungen und dem Einfluss anderer Gewerke, vor allem auch die Planungsqualität und die Eindeutigkeit von Vorgaben seitens des Auftraggebers, bzw. des Bauherren.

Der Auftraggeber, bzw. Bauherr ist in vielfacher Hinsicht zur Mitwirkung verpflichtet: unter anderem hat er eine ordnungsgemäße, vollständige und widerspruchsfreie Ausführungsplanung zur Verfügung zu stellen. In der Regel beauftragen Auftraggeber/Bauherren ihrerseits als Ausführungsgehilfen Architekten (Objektplaner). Der Architektenvertrag ist ebenfalls ein Werkvertrag. Der geschuldete Gesamterfolg des planenden Architekten ist darin zu sehen, dass er eine genehmigungsfähige und ausführungsreife Planung zu erbringen hat.

RAL Merkblatt 03: Schnittstellen im Trockenbau Notwendige Vorleistungen des Auftraggebers

Das Leistungsbild

Die Leistungen von Architekten sind in der Honorarordnung für Architekten-und Ingenieurleistungen (HOAI) beschrieben und in Leistungsphasen gegliedert. Das Leistungsbild für „Gebäude und Innenräume“ enthält nach § 34 HOAI (Fassung 2013) folgende neun Leistungsphasen (LP 1 – 9):

LP 1 Grundlagenermittlung

LP 2 Vorplanung mit Kostenschätzung

LP 3 Entwurfsplanung und Kostenberechnung

LP 4 Genehmigungsplanung

LP 5 Ausführungsplanung

LP 6 Vorbereitung der Vergabe, einschließlich Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen (LV)

LP 7 Mitwirkung bei der Vergabe inklusive Kostenanschlag

LP 8 Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation

LP 9 Objektbetreuung

Der Architekt hat die Arbeitsschritte zu erbringen, die als planerische Vorgaben für die ausführenden Trockenbauunternehmen erforderlich sind, damit die Unternehmen die Planung gemäß den vertragsrechtlichen Vereinbarungen umsetzen können und die es dem Bauherrn ermöglicht zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat. Besonderen Einfluss auf den Erfolg der Bauleistungen des Trockenbaus nehmen vor allem die folgenden drei Leistungsphasen:

LP 5 Ausführungsplanung

LP 6 Vorbereitung der Vergabe

LP 8 Objektüberwachung

Um den Einfluss auf die Ausführung des Trockenbaus deutlicher zu machen, werden nachfolgend die wesentlichen Inhalte dieser Leistungsphasen und die Bedeutung für den Trockenbau und Ausbau beschrieben:

Leistungsphase 5 nach HOAI: Ausführungsplanung

Exemplarische Anforderungen nach HOAI 2013 sind:

Die Ausführungsplanung des Architekten bestimmt maßgeblich die technische Leistungsfähigkeit von Trockenbausystemen. Die Ausführungsplanung muss demnach derart sein, dass sie die vollständige und fachlich richtige Umsetzung aller mit der jeweiligen Bauaufgabe gestellten Anforderungen durch alle Ausführungsbeteiligten ermöglicht. Die Ausführungsplanung ist in der Regel weiterhin Grundlage für das Erstellen von Leistungsverzeichnissen. Nur mit einer fachgerechten Ausführungsplanung lassen sich die in dem Leistungsverzeichnis definierten Anforderungen und Eigenschaften von den zu erstellenden Trockenbaukonstruktionen, z.B. an den Schallschutz oder Brandschutz, realisieren. Die dem Trockenbauunternehmen geschuldete ausführungsreife Darstellung entspricht den an sie gestellten Anforderungen, wenn sie zwei Grundvoraussetzungen erfüllt.

  1. Zeichnerische Darstellung unter Berücksichtigung aller relevanten Einflussfaktoren in gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Hinsicht (vgl. Abbildung 3).
  2. Die Koordination und Integration aller anderen an der Planung fachlich Beteiligten in die Ausführungsplanung (Integrationsplanung), wie z.B. den Fachplanern Brandschutz, Tragwerk oder der technischen Gebäudeausrüstung (TGA).

Beispiel: In einem Plan für einen Deckenspiegel sind, unter Berücksichtigung aller akustischen oder brandschutztechnischen Anforderungen, alle technischen Einbauten, gestalterische und technische Details von Anschlüssen an angrenzende Bauteile, Durchdringungen und Öffnungen in die Decke eindeutig dargestellt.

Die Bauausführung sollte immer nur auf Grundlage der zur „Ausführung freigegebenen Ausführungsplanung“ des Objektplaners erfolgen. Nur so lässt sich für den Mehraufwand bei Umplanungen oder Veränderung des vereinbarten Leistungsbildes ein zusätzlicher Vergütungsanspruch ableiten. Weiterhin ist vertraglich ein ausreichender Zeitraum zur Arbeitsvorbereitung zu fixieren. Zum Beispiel: „Die Vorlage der zur Ausführung freigegebenen Ausführungsplanung erfolgt zwei Wochen vor dem geplanten Ausführungsbeginn“

Gemäß VOB/B-2016 § 3 sind alle für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Gewerbeüblich sind diese Unterlagen in dreifacher Ausfertigung als Planausdrucke erforderlich. Die Pläne können auch in digitaler Form übergeben werden, hier kann je nach vertraglicher Vereinbarung ein zusätzlicher Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

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Die Unterlagen müssen nicht zwingend bereits bei Beginn der Bauausführung vollständig vorliegen, wohl aber bei zügigem Baufortschritt mit angemessener Vorlaufzeit sukzessive rechtzeitig zur Verfügung stehen. Änderungen in den Plänen sind dem Auftraggeber mitzuteilen und in den Plänen kenntlich zu machen. Die Bearbeitung der LP 5 „Ausführungsplanung“ erfolgt jedoch nicht immer vollständig und abschließend (vgl. Abbildung 4). Wenn die Ausführungsplanung des Objektplaners nicht die notwendige Ausführungsreife hat, werden in der Praxis oftmals „Planungsleistungen“ von den ausführenden Trockenbauunternehmen übernommen. Zum Beispiel wenn sich das Unternehmen selbstständig für eine bestimmte Art von Anschlüssen oder die Auswahl von Oberflächen und Materialien entscheidet. Daraus leiten sich folgende Fragestellungen ab:

1. Wer haftet für die vom Trockenbauunternehmen eigenständig bestimmten Anschlüsse und Details, wenn sich der vereinbarte „Erfolg des Werkes“ technisch, wirtschaftlich und gestalterisch dadurch nicht einstellt - oder sich die funktions- bedingten Anforderungen nicht erfüllen?

Z.B. wenn sich nach der Fertigstellung Abweichungen vom geforderten Schallschutzziel ergeben oder wenn durch die Ausführung erzielte gestalterische Eigenschaften vom Auftraggeber nicht akzeptiert werden.

Von einer eigenmächtigen Abweichung von der Planung oder einer Vervollständigung der Planung ist abzuraten, da die Folgen für das Trockenbauunternehmen schwerwiegend sein können. Sofern das Unternehmen abweichend von der Leistungsbeschreibung ausführt, ist die Leistung mangelhaft. Eine mangelhafte Werkleistung liegt nicht nur dann vor, wenn diese technisch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch dann, wenn die Ausführung, obwohl technisch unbedenklich, nicht den getroffenen Vereinbarungen entspricht (Beschaffenheitsvereinbarung). Diese Mangelhaftung kann dazu führen, dass der Auftraggeber berechtigt ist, einen vollständigen Rückbau der eigenmächtig vollzogenen Ausführung zu verlangen und bis dahin die vereinbarte Vergütung einzubehalten. Sonstige Ansprüche, z.B. aus Verzug, können hinzutreten.

Bei eigenständiger Abweichung von der Planung ist die Leistung mangelhaft, auch wenn die Ausführung technisch unbedenklich ist.

Ein Haftungsrisiko besteht auch dann, wenn das Trockenbauunternehmen die Planung vervollständigt, da das Unternehmen für die von ihm erstellte Planung die volle Verantwortung trägt. Auch wenn der Auftrageber dies ungern liest, bei einer unvollständigen, nicht ausführungsreifen Planung sollte Behinderung angemeldet werden.

2. In welcher Form können Beratungsleistungen Haftungsrisiken erzeugen?

Eine Haftung kann immer dann bestehen, wenn die ordnungsgemäße Beratung Vertragsinhalt geworden ist, entweder in Form eines echten Berater- oder Gutachterauftrages oder in Form vertraglicher Nebenpflichten. Gutachteraufträge sind in aller Regel echte Werkverträge mit der Folge, dass der Verfasser einen vertraglichen Erfolg in Form einer Widerspruchsfreiheit, Vollständigkeit und Richtigkeit schuldet. Kommt er dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nach, ist sein Gutachten mangelhaft und er ist zur Nacherfüllung verpflichtet. Regelmäßig finden sich auch in Bauwerkverträgen Regelungen zu vielfältigen Hinweispflichten, deren Verstoß ebenfalls Schadensersatzansprüche begründen können.

Wenn Beratungsleistungen Vertragsinhalt sind, bestehen dafür Haftungsrisiken.

3. Besteht für das Trockenbauunternehmen ein Vergütungsanspruch für selbstständig von ihm erbrachte Planungsleistungen?

Der Auftraggeber hat nach VOB/B angeforderte Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen extra zu vergüten, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat. Die Regelung betrifft Vergütungsansprüche des Trockenbauunternehmens für von ihm nicht geschuldete Leistungen, wobei es sich ausschließlich um Planungsleistungen handelt. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die übliche Vergütung geschuldet.

Ohne eine Anordnung des Auftraggebers besteht für das Trockenbauunternehmen in der Regel kein Vergütungsanspruch für Planungsleistungen.

Eine Vergütung von Planungsleistungen setzt also eine vertragliche Vereinbarung, eine einseitige Anordnung des Auftraggebers im Zusammenhang mit zusätzlichen Bauleistungen oder ein Verlangen voraus. Planungsleistungen, die ohne entsprechende Willensbekundung des Auftraggebers erbracht werden, sind in aller Regel nicht vergütungspflichtig.

4. Besteht seitens des Trockenbauunternehmens ein Vergütungsanspruch für seine Werkleistung, wenn mangelhafte Planungsleistungen des Objektplaners übernommen werden?

Jedes Trockenbauunternehmen ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellte Planung zu prüfen und etwaige Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung ist bei Vereinbarung eines VOB/B-Vertrages in § 4 Abs. 3 VOB/B vereinbart, gilt aber in gleicher Weise auch bei Vereinbarung eines BGB-Vertrages. Kommt er dieser Prüf- und Hinweispflicht nicht nach und entsteht dadurch ein Mangel, ist das Trockenbauunternehmen für diesen Mangel – allerdings in aller Regel nicht in vollem Umfange - verantwortlich. Der Anspruch ist um einen Mitverschuldensanteil zu kürzen, weil eine mangelhafte Planung dem Auftraggeber, der diese Planung übergeben hat, zuzurechnen ist. Die volle Vergütung ist indes erst nach Beseitigung der Mängel verdient.

Bei mangelhafter Planung des Auftraggebers sind Bedenken durch das Trockenbauunternehmen anzumelden.

5. Welche Risiken geht das ausführende Trockenbauunternehmen ein, wenn es Planungsleistungen eigenständig übernimmt und ausführt?

Für das Trockenbauunternehmen ist es zur Vermeidung von Haftungsrisiken unerlässlich:

Bei Unterlassen dieser Maßnahmen durch das Trockenbauunternehmen drohen insbesondere erhebliche Mangelbeseitigungskosten, Schadensersatz und Vergütungskürzungen.

Gegenüber der Planung geänderte Leistungen sind nur mit eindeutiger Anordnung des Auftraggebers vorzunehmen.


Leistungsphase 6 nach HOAI: Vorbereitung der Vergabe

Exemplarische Anforderungen nach HOAI 2013 sind:

Die Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnisse, nach denen Trockenbauunternehmen ihre Angebote kalkulieren und anbieten, unterliegen klar definierten Anforderungen. So müssen diese Leistungsbeschreibungen bei öffentlichen Auftraggebern den Vorgaben der VOB/A 2016 § 7 genügen. Ergänzend sind für öffentliche Auftraggeber die Hinweise für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen der VOB/C ATV DIN18340 Trockenbauarbeiten Abschnitt 0 zur berücksichtigen. Hier sind als Grundlage für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung die erforderlichen Angaben zur Ausführung für die verschiedenen Trockenbauleistungen definiert, wie z.B. Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von herzustellenden Aussparungen oder Anzahl, Art, Lage, Maße und Massen von Installations- und Einbauteilen. Ein Bieter kann sich bei Angebotsabgabe somit darauf verlassen, dass der Auftraggeber die Leistung eindeutig und erschöpfend beschreibt.

Die Leistungsbeschreibungen bei öffentlichen Auftraggebern müssen folgende Eigenschaften nach VOB/A 2016 § 7 aufweisen:

„Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.“

Demnach sind die Anschlussbedingungen, besondere Ausführungsdetails und Einbauten sowie die Ausführungsbedingungen in der Leistungsbeschreibung bereits darzulegen. Erforderlichenfalls ist die gewünschte Bauleistung auch zeichnerisch darzustellen und eindeutig zu erklären. Zeichnungen (z.B. Leitdetails oder Ausführungsplanung), die für die Ausführung maßgebend sind, müssen eindeutig und selbsterklärend sein. Auch die an die Konstruktion und Anschlüsse gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen sind dabei zu beschreiben.

Problematisch ist, wenn es keine Übereinstimmung zwischen Ausführungsplanung und der Leistungsbeschreibung gibt. Oftmals wird das Leistungsverzeichnis auf Grundlage der Entwurfsplanung erstellt. Hierin sind dann nicht alle Leistungen abschließend geplant. Im Zweifel müssen vor Ausführung der Trockenbauarbeiten Bedenken angemeldet werden und der Auftraggeber zu einer eindeutigen Handlungsanweisung aufgefordert werden.

„Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben.“

Als beeinflussende Umstände für die Preisermittlung gelten unter anderem die besonderen Baustellenbedingungen unter denen die Trockenbauleistungen erbracht werden müssen, in welcher Form die Baustoffe auf der Baustelle angeliefert und transportiert werden können, welche Klimabedingungen vorherrschen, in welcher Form sind die errichteten Bauleistung zu sichern usw.

„Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.“

Der Hinweis auf „Fristen“ (Ausführungstermine) deutet darauf hin, dass mögliche Störungen im Bauablauf, die zu Bauzeitenverzögerungen und deren Umfang führen können, bereits vom Auftraggeber benannt und berücksichtigt werden müssen.

In der Leistungsbeschreibung sind Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Es sind alle die Preisermittlung beeinflussenden Umstände anzugeben. Risiken für Preise und Fristen aus unvorhersehbaren Störungen im Bauablauf dürfen nicht dem Trockenbauunternehmen angelastet werden.

Leistungsphase 8 nach HOAI: Bauüberwachung

Exemplarische Anforderungen nach HOAI 2013 sind:

Der Verantwortungsbereich sowie die Koordinierungsleistungen des Objektplanes sind dabei sehr weitreichend. Danach bedeutet koordinieren, den Einsatz aller an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten sowie die ausführenden Unternehmen zeitlich und sachlich so aufeinander abzustimmen,

so dass ein mängelfreies Bauwerk entsteht. Hierzu wird die Erstellung und Fortschreibung von detaillierten Bauablaufplänen gefordert (vgl. Abbildung). Dabei gilt: Je größer und komplexer ein Bauvorhaben ist, desto höhere Anforderungen sind an die Koordinierung und die Ablaufplanung zu stellen. In der Praxis hat sich hier als geeignetes Instrument der Bauzeitenplan etabliert.

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In einem Balkenplan wird ersichtlich, wann welche Arbeiten ausgeführt werden sollen und welche zeitgleich ausgeführt werden.

Das Verhältnis zwischen Architekten und Trockenbauunternehmen (Auftragnehmer) ist während der Ausführung vor allem geprägt durch zwei Pflichten:

  1. Dem Auftragnehmer obliegt es, den Auftraggeber auf Bedenken im Hinblick auf die vorgesehene Ausführung, d.h. auch im Hinblick auf die Planung des Architekten, hinzuweisen.
  2. Dem Architekten ist die Überwachung der Bauerrichtung durch den Trockenbauunternehmer übertragen.

Der Architekt ist im Rahmen der Leistungsphase 8 verpflichtet, die Errichtung des Bauwerks in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, der Planung, den Leistungsbeschreibungen und den anerkannten Regeln der Technik zeitgerecht herbeizuführen soweit dies durch eine ordnungsgemäße Überwachung zu gewährleisten ist. Hierzu hat der Architekt zunächst etwaig bereits erbrachte Vorleistungen Dritter, z.B. des Trockenbauunternehmens auf ihre Fachgerechtheit zu prüfen. Weiter hat er sich sorgfältig zu vergewissern, dass die zum Einsatz gelangenden Baustoffe geeignet sind.

Soweit mündliche Anweisungen auf der Baustelle erfolgen, ist zu unterscheiden, ob es sich darum handelt, drohende Abweichungen von den Ausführungsunterlagen zu verhindern oder ob es sich dabei um abändernde Eingriffe in die Planung handelt.

Die Unterscheidung hat erhebliche haftungsrechtliche Bedeutung: Wenn es sich um eine Abweichung von den Ausführungsunterlagen handelt, ist das Trockenbauunternehmen verpflichtet, diesen Mangel zu beheben. In diesem Fall besteht kein weiterer Vergütungsanspruch.

Soweit es um die Korrektur der Ausführungsplanung, also deren Fortschreibung im eigentlichen Sinne geht, muss sich der Bauherr, bzw. Auftraggeber – wie sonst im Planungsbereich – ein etwaiges schuldhaftes Fehlverhalten seines Architekten gemäß wie eigenes Verschulden zurechnen lassen, denn insoweit ist der Architekt Erfüllungsgehilfe seines Auftraggebers.

Hieraus lassen sich Vergütungsansprüche bei nachweisbaren Mehraufwendungen durch das ausführende Trockenbauunternehmen geltend machen.


RAL Merkblatt 04: Umgang mit Abweichungen im Trockenbau

Hinweis: Das Merkblatt ist als PDF auf der letzten Seite dieses Kapitels zu finden.

Im Trockenbau ist der Umgang mit Verwendbarkeitsnachweisen Arbeitsalltag – Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärung. In der Praxis kommt es häufig zu Einbausituationen, die nicht den Bedingungen der Nachweise entsprechen. Die Folge ist, dass die Fachunternehmen im Trockenbau von den Vorgaben abweichen. In welchen Fällen darf bei der Ausführung von den Vorgaben der Nachweise abgewichen werden? Und welche Vorgaben sind unbedingt einzuhalten? Wer kann beurteilen, wie wesentlich eine Abweichung ist? Dieses Merkblatt zeigt auf, wie Planer- und Fachunternehmer im Trockenbau mit Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen umgehen können. Das Merkblatt gibt eine Hilfestellung zur Unterscheidung von wesentlichen und nicht wesentlichen Abweichungen.

Neu eingeführt wurde speziell für Bauarten ein sogenannter Anwendbarkeitsnachweis. Für Bauprodukte gelten weiter die Verwendbarkeitsnachweise. Für Bauarten gelten die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) - anstelle einer allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis für Bauarten (abP) und die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung - anstelle der Zustimmung im Einzelfall (ZiE).

Abweichungen von vertraglichen Vereinbarungen, z. B. dem zugrunde liegenden Werkvertrag, dem Leistungsverzeichnis oder den materiellen Anforderungen der Bauordnung, sind rechtlich mit Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen nicht vergleichbar. Sie werden im vorliegenden Merkblatt nicht betrachtet. Das Merkblatt ist keine allgemeingültige, rechtssichere Einordnung von Abweichungen. Es gibt eine Handlungsempfehlung beim Erkennen und dem Umgang mit Abweichungen.

RAL Merkblatt 04: Umgang mit Abweichungen im Trockenbau

Was ist eine Abweichung?

Nicht immer können Trockenbauarbeiten nach allen Vorgaben von Anwendbarkeitsnachweisen realisiert werden. Zum Beispiel bei tragenden Anwendungen im Trockenbau oder bei Bauteilen mit erhöhten brandschutz- oder schallschutztechnischen Anforderungen

Mit dem Instrument der „Abweichung“sind individuelle Lösungen für besondere Systeme und Einbausituationen zu erreichen. Grundlegend wird dabei die Bedeutsamkeit der Abweichung unterschieden. Jede Abweichung stellt einen Einzelfall dar, der genau durchdacht und bewertet werden muss. Im Fokus liegt die Einhaltung der Schutzziele. Für Planer und Fachunternehmen im Trockenbau ist es sowohl während der Arbeitsvorbereitung als auch bei der Ausführung wichtig zu beurteilen, ob eine Abweichung von einem Anwendbarkeitsnachweis vorliegt und um welche Art von Abweichung es sich handelt. Handelt es sich um eine wesentliche Abweichung oder um eine nicht wesentliche Abweichung? Diese Entscheidung ist Grundlage für das weitere Vorgehen, da sich hieraus verschiedene Risiken für das Trockenbauunternehmen ergeben können.


RAL Merkblatt 04: Umgang mit Abweichungen im Trockenbau

Arten von Abweichungen

Im Trockenbau sind es vorwiegend Abweichungen von Anwendbarkeitsnachweisen für Bauarten oder Konstruktionen nach Norm, mit denen die Fachunternehmen konfrontiert sind. Auch müssen sich Planer und Fachunternehmen mit Abweichungen von Montagerichtlinien für Bauprodukte befassen, z.B. beim Einbau von Brandschutztüren in Wände, die nicht den Vorgaben des Herstellers entsprechen.

Die Grundlage für den Umgang mit oben genannten Abweichungen bilden die Landesbauordnungen. Die Musterbauordnung 20161 (MBO 2016) wird in diesem Merkblatt stellvertretend herangezogen. Es ist zu beachten, dass für die MBO 2016 das Thema der Verwendbarkeitsnachweise für Bauarten überarbeitet wurde und die Landesbauordnungen von den Vorgaben der Musterbauordnung abweichen können.

Für Bauarten und Bauprodukte werden, wie in der Abb. 1 dargestellt, folgende Abweichungen unterschieden:

Im Trockenbau liegt eine Abweichung von einem Anwendbarkeitsnachweis vor, wenn z. B. Vorgaben an die verwendeten Baustoffe oder die anschließenden Bauteile nicht eingehalten werden. Jede Abweichung stellt einen individuellen Einzelfall dar, der als solcher genau durchdacht und bewertet werden muss.

Was tun bei einer Abweichung?

Arten von Abweichungen auf Grundlage der MBO 2016

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Abweichungen von einer Bauart nach Technischen Baubestimmungen kommen vor, wenn das Fachunternehmen geregelte Konstruktionen nach Norm baut, z. B. Wandkonstruktionen mit Anforderungen an den Brandschutz nach DIN 4102-4 oder mit Anforderungen an den Schallschutz nach DIN 4109-33, unter Berücksichtigung der zugehörigen weiterführenden Normen, wie z.B. DIN 18181-Gipsplatten im Hochbau. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Ausführungsregelungen für Bauarten kann abgewichen werden. Es wird zwischen wesentlichen Abweichungen und nicht wesentlichen Abweichungen unterschieden. Eine nicht wesentliche Abweichung gilt als Übereinstimmung. Erst eine wesentliche Abweichung von einer Technischen Baubestimmung erfordert einen gesonderten Nachweis: für Bauprodukte einen Verwendbarkeitsnachweis in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) oder einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE), und für Bauarten ein Anwendbarkeitsnachweis, wie eine allgemeine Bauartengenehmigung (aBG), ein abP für Bauarten oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung.

Abweichungen von Anwendbarkeitsnachweisen für Bauarten erfassen abweichende Ausführungen bei Bauarten, die nach einem Anwendbarkeitsnachweis errichtet werden. Der richtige Umgang ist für Fachunternehmen im Trockenbau wichtig, da sie häufig Bauarten nach aBG oder abP bauen. Werden die Vorgaben dieser zugrundeliegenden Nachweise nicht eingehalten, wird zwischen wesentlichen Abweichungen und nicht wesentlichen Abweichungen unterschieden. Eine nicht wesentliche Abweichung gilt bei Bauarten als Übereinstimmung mit dem Anwendbarkeitsnachweis. Eine wesentliche Abweichung von den Vorgaben des Anwendbarkeitsnachweises führt zu einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung. Bei Bauarten bescheinigt der „Anwender“ die Bedeutsamkeit der Abweichung. Im Trockenbau ist dies das Fachunternehmen, das die Konstruktion einbaut.

Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen für Bauprodukte betreffen die Fachunternehmen im Bereich Trockenbau selten, da Bauprodukte fertig mit Übereinstimmungserklärung bzw. - zertifikat des Herstellers bezogen werden. Der Hersteller allein ist für eine Abweichung bei seinem Bauprodukt verantwortlich. Wegen der zunehmenden Harmonisierung von Bauprodukten für den europäischen Marktzugang gibt es speziell im Bereich des Trockenbaus kaum noch Produkte auf Grundlage eines nationalen Verwendbarkeitsnachweises, Ausnahme bilden z. B. Brandschutzklappen für Unterdecken und Türen mit Anforderungen an den Rauchschutz, die mit einem Übereinstimmungszeichen (Ü‑Zeichen) gekennzeichnet sein müssen. Abweichungen treten hier bei Fachunternehmen im Trockenbau nicht vom Bauprodukt selber auf, sondern nur von der zugehörigen Einbauanleitung.

Abweichungen von CE-gekennzeichneten Bauprodukten sind nicht vorgesehen. Als Verwendbarkeitsnachweis für europäisch harmonisierte Bauprodukte gilt die Leistungserklärung. Hier werden die wesentlichen Merkmale des Bauproduktes erklärt. Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in der Bauordnung festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Randbedingungen des Einbaus werden in einer Montageanleitung angegeben. Weichen die Randbedingungen auf der Baustelle von den Vorgaben der Montageanleitung ab, ist keine Möglichkeit der Abweichung vorgesehen. Es ist Aufgabe der am Bau beteiligten Planer und Fachunternehmen zu entscheiden, ob die „Defizite“ so gering sind, dass von der Erfüllung der Bauwerksanforderungen trotzdem ausgegangen werden kann.

RAL Merkblatt 04: Umgang mit Abweichungen im Trockenbau

Beurteilung einer Abweichung

Das Fachunternehmen im Trockenbau hat z. B. bei Fragen des Brandschutzes nicht die Erfahrung, um sachgerecht beurteilen zu können, ob eine Abweichung tatsächlich nicht wesentlich ist. Zur Beurteilung einer Abweichung von einem Anwendbarkeitsnachweis werden häufig ergänzende gutachterliche Stellungnahmen herangezogen. Diese werden von erfahrenen Sachverständigen und/oder Prüfstellen als Unterstützung zur Beurteilung einer Abweichung erstellt. Die Stellungnahmen befassen sich beispielsweise mit Anschluss- und Ausführungsdetails, die nicht durch den dazugehörigen Anwendbarkeitsnachweis abgedeckt sind. Allgemeine Gutachten werden oftmals zusammen mit dem Anwendbarkeitsnachweis vom Hersteller zur Verfügung gestellt. Sie bilden jedoch nicht den individuellen Einzelfall ab. Das Fachunternehmen muss beachten, dass gutachterliche Stellungnahmen keinen Ersatz und keine rechtskräftige Erweiterung für den Anwendbarkeitsnachweis darstellen. Sie sind eine Basis oder ergänzender Bestandteil der Beurteilung einer nicht wesentlichen Abweichung durch das Trockenbauunternehmen.

Gemäß der Obersten Baubehörde Bayern4 liegt eine wesentliche Abweichung vor, wenn „die Anwendung der gewählten Bauart angesichts der vorliegenden Abweichung(en) nicht mehr zweifelsfrei beurteilt und nachgewiesen werden kann. Die Feststellung, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt, ist grundsätzlich vom Hersteller/Anwender zu treffen. Im Zweifelsfalle kann der Betroffene die Abweichung(en) mit Hilfe einer Stelle abklären, die auf dem jeweiligen Gebiet als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle5 bauaufsichtlich anerkannt oder für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen bzw. Prüfzeugnisse zuständig ist.“

Eine Abweichung ist wesentlich, wenn die Anwendbarkeit der gewählten Bauart angesichts der vorliegenden Abweichung(en) nicht mehr zweifelsfrei beurteilt und nachgewiesen werden kann. Die klare Grenze zwischen einer wesentlichen Abweichung und einer nicht wesentlichen Abweichung ist nicht eindeutig geregelt. Die Freigabe einer nicht wesentlichen Abweichung ist vor der Ausführung der Arbeiten mit dem Auftraggeber, dem Antragssteller des Anwendbarkeitsnachweises und den verantwortlichen Planern abzuklären. Wird die Abweichung als eine wesentliche Abweichung beurteilt, ist rechtzeitig vor der Ausführung bei der obersten Bauaufsicht eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zu beantragen.


RAL Merkblatt 04: Umgang mit Abweichungen im Trockenbau

Erklärung der Übereinstimmung

Das Fachunternehmen im Trockenbau hat die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Die Montagehandbücher der Hersteller sind kein Ersatz für den Anwendbarkeitsnachweis. Nach Fertigstellung bedürfen die verwendeten Bauarten einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Anwendbarkeitsnachweis (z. B. aBG, abP) durch den Anwender, also das Fachunternehmen. Diese Übereinstimmungserklärung ist gegenüber dem Auftraggeber auszustellen sowie dem Bauherrn zur Weitergabe an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen. Es empfiehlt sich eine Dokumentation der nicht wesentlichen Abweichung im Rahmen der Übereinstimmungserklärung. Somit kann das Trockenbauunternehmen nachweisen, dass

Mit seiner Übereinstimmungserklärung bescheinigt der Fachunternehmer als Anwender des Bauteils, dass er das Bauteil dieses gemäß des gültigen Anwendbarkeitsnachweises (z. B. abP) erstellt hat. Die Übereinstimmung mit dem Nachweis liegt auch dann vor, wenn von diesem nicht wesentlich abgewichen wird. Die nicht wesentliche Abweichung sollte im Zuge der Übereinstimmungserklärung dokumentiert werden.


RAL Merkblatt 04: Umgang mit Abweichungen im Trockenbau

Schluss

Fazit

Abweichungen von Anwendbarkeitsnachweisen sind im Trockenbau häufig, vom Fachunternehmen jedoch nur eingeschränkt als wesentlich oder nicht wesentlich zu beurteilen. Es empfiehlt sich, bei Abweichungen Rücksprache mit dem Antragsteller des Anwendbarkeitsnachweises sowie mit den beteiligten Planern und dem Auftraggeber zu halten, um gemeinsam die Einordnung der Bedeutsamkeit der Abweichung vorzunehmen.

Mit seiner Übereinstimmungserklärung bescheinigt der Fachunternehmer als Anwender, dass er das Bauteil gemäß des gültigen Anwendbarkeitsnachweises (z. B. abP oder aBG) erstellt hat. Die Übereinstimmung mit dem Nachweis liegt auch dann vor, wenn von diesem nicht wesentlich abgewichen wird. Bei einer wesentlichen Abweichung ist für Bauarten eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

Abweichungen - Aus der Praxis

Im Folgenden werden einige Beispiele aus der Praxis dargestellt. Es ist zu beachten, dass die Einordnung des Grades der Bedeutsamkeit der Abweichung immer einzelfallabhängig ist.

Folgende Situationen werden im Trockenbau häufig als nicht wesentliche Abweichungen vom Anwendbarkeitsnachweis erklärt:

Folgende Beispiele hingegen führen in vielen Fällen zu einer wesentlichen Abweichung, was auf der Baustelle unter Umständen den Rückbau der gesamten Konstruktion zur Folge haben kann:

Begriffe - Wichtig zu wissen

aBG (allgemeine Bauartgenehmigung)

Die aBG stellt einen Anwendbarkeitsnachweis für eine Bauart dar. Die aBG wurde mit der Aktualisierung der MBO 2016 für Bauprodukte anstelle der abZ eingeführt.

abP (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)

Das abP stellt einen Verwendbarkeitsnachweis für ein Bauprodukt oder einen Anwendbarkeitsnachweis für eine Bauart dar.

Beispiel: Nichttragende innere Trennwand F 90-A nach abP, abgehängte Unterdeckenkonstruktion F 90-A nach abP.

abZ (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)

Eine abZ stellt einen Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte dar.

Beispiel: Abschottung von Kabeldurchführungen oder Durchführung brennbarer Rohre mit Ü-Zeichen auf Grundlage einer abZ.

Anwender

Der Anwender ist der Errichter einer Bauart, also das Fachunternehmen im Trockenbau, das die Konstruktion errichtet. Der Anwender bescheinigt die Übereinstimmung der Bauart mit der TBb oder dem Anwendbarkeitsnachweis.

Anwendbarkeitsnachweis

Der Anwendbarkeitsnachweis gilt speziell für Bauarten (anstelle des Verwendbarkeitsnachweises für Bauprodukte). Er wird erforderlich für ungeregelte Bauarten und wenn Bauarten von den eingeführten TBb wesentlich abweichen. Anwendbarkeitsnachweise sind aBG, abP und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung.

Bauart

Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten z. B. zu Bauteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Eine Bauart wird auf Basis einer TBb, einer aBG, eines abP oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung erstellt.

Beispiel: Nichttragende innere Trennwand nach DIN 4102‑4, Unterdecke nach DIN 18168 oder vorgenannte Bauteile nach abP.

Bauprodukt

Bauprodukte sind z. B. Produkte und Baustoffe, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Die Verwendbarkeit wird national über die eingeführten TBb sowie abZ, abP oder ZiE geregelt. Europäisch harmonisierte Bauprodukte mit CE-Kennzeichen erklären ihre wesentlichen Merkmale über eine Leistungserklärung, die Grundlage für die Bewertung der Verwendbarkeit ist.

Beispiel: Brandschutztür nach abZ, Gipsplatte nach DIN EN 520.

Bauteil

Bauteile übernehmen z. B. tragende, aussteifende und raumabschließende sowie brand- und schallschutztechnische Funktionen in einem Gebäude.

Beispiel: Trennwand, Decke, Stütze.

Hersteller

Ein Hersteller stellt ein Bauprodukt her. Er bestätigt für ein Bauprodukt die Übereinstimmung mit einer TBb oder dem Verwendbarkeitsnachweis. Bei Bauarten entspricht dies dem Anwender.

MBO (Musterbauordnung)

Die MBO soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2016 (MBO 2016) und beinhaltet maßgebliche Anpassungen aufgrund der Vorgaben der Bauproduktenverordnung (BauPVO).

Technische Baubestimmungen (TBb)

Technische Baubestimmungen sind durch öffentliche Bekanntmachung eingeführte, technische Regeln (insbesondere DIN-Normen). Die TBb nach MBO 2016 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten und Bauarten, die keines gesonderten Verwendbarkeitsnachweises bzw. Anwendbarkeitsnachweises bedürfen. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die TBb als Verwaltungsvorschrift (MVV TB) bekannt.

Beispiel: Bauteile nach DIN 4102-4 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, DIN 18168-1 „Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken“.

Ungeregelte Bauarten und Bauprodukte

Wenn es für eine Bauart bzw. ein Bauprodukt keine eingeführte TBb und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, handelt es sich um sogenannte „ungeregelte“ Bauarten bzw. Bauprodukte. Ungeregelte Bauarten erfordern einen gesonderten Anwendbarkeitsnachweis, ungeregelte Bauprodukte einen Verwendbarkeitsnachweis.

Verwendbarkeitsnachweis

Der Verwendbarkeitsnachweis gilt für Bauprodukte. Er wird erforderlich für ungeregelte Bauprodukte und wenn ein Bauprodukt von den eingeführten TBb wesentlich abweicht. Verwendbarkeitsnachweise sind abP, abZ und ZiE.

Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

Durch die Aktualisierung der MBO 2016 benötigen Bauarten, die nicht unter eingeführte TBb fallen und für die keine aBG oder kein abP vorliegt, bzw. die wesentlich davon abweichen, eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (anstelle der ZiE für Bauprodukte).

ZiE (Zustimmung im Einzelfall)

Bauprodukte, die nicht unter eingeführte TBb fallen und für die keine abZ oder kein abP vorliegt, bzw. die wesentlich davon abweichen, bedürfen einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Für Bauarten wurde nach MBO 2016 anstelle der ZiE die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung eingeführt.

Merkblatt 04 - Umgang_mit_Abweichungen 2.Auflage 2018.pdf

RAL Merblatt 05: Befestigungsmittel im Trockenbau – Schrauben, Klammern und Nägel

Befestigungsmittel werden im Trockenbau für die Befestigung von Plattenwerkstoffen auf einer Unterkonstruktion, für die Verbindung von Unterkonstruktionsbauteilen untereinander, für die Verankerung der Unterkonstruktion am Einbauort und für die Befestigung von Lasten verwendet.

Dieses Merkblatt thematisiert die unterschiedlichen Befestigungsmittel zur Befestigung der Beplankung. Es beschreibt deren Anwendungsgebiete und nennt die baurechtlichen Regelungen. Es leistet Hilfestellung, die geeigneten Befestigungsmittel auszuwählen und gibt Hinweise, diese fachgerecht anzuwenden. Mit Hilfe dieses Merkblatts können sich die Akteure auf der Baustelle einen schnellen Überblick über die verschiedenen Befestigungsmittel und deren Anwendung verschaffen.

RAL Merblatt 05: Befestigungsmittel im Trockenbau – Schrauben, Klammern und Nägel

Wie sind Befestigungsmittel baurechtlich geregelt?

Die wichtigsten Normen zu Befestigungsmitteln im Trockenbau sind DIN EN 14566 „Mechanische Befestigungsmittel für Gipsplattensysteme – Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren“ und DIN 18182-2 „Zubehör für die Verarbeitung von Gipsplatten – Teil 2: Schnellbauschrauben, Klammern und Nägel“.

DIN 18182-2 ergänzt DIN EN 14566. Sie stellt den Lückenschluss dar zwischen der europäischen Produktnorm und den nationalen Regelungen zur Verarbeitung von Gipsplatten und Gipsplattensystemen.

Um Holzbauteile untereinander zu verbinden (z. B. Grundlatte mit Traglatte, Verankern von Latten, Abhänger an Balken) müssen grundsätzlich Befestigungsmittel nach DIN EN 14592 „Holzbauwerke – Stiftförmige Verbindungsmittel – Anforderungen“ gewählt werden. Daneben können auch Verbindungsmittel nach DIN EN 14566 bzw. DIN 18182- 2 verwendet werden, wenn diese über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für diese Anwendung geregelt sind.

Die normativen Regelungen werden für besondere Verwendungszwecke durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) oder Europäisch Technische Bewertungen (ETA) ergänzt, z. B. Klammern für die Befestigung von Plattenwerkstoffen in Dachschrägen und Decken.

Folgende Plattenwerkstoffe lassen sich im Holz- und Trockenbau an einer Unterkonstruktion befestigen:

Die folgende Grafik bietet eine Übersicht über die relevanten Normen und Verwendbarkeitsnachweise der Befestigungsmittel im Trockenbau zur Befestigung der Beplankung.

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a: Befestigungsmittel können alternativ auch über allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder Europäisch technische Bewertung (ETA) geregelt sein.


RAL Merblatt 05: Befestigungsmittel im Trockenbau – Schrauben, Klammern und Nägel

Unterscheidung der Befestigungsmittel nach DIN EN 14566 und DIN 18182-2

DIN EN 14566 definiert die Befestigungsmittel, ihre wesentlichen Merkmale sowie die erforderlichen Prüfungen. In der Leistungserklärung stehen konkrete herstellerspezifische Werte für die wesentlichen Merkmale (siehe auch Merkblatt 01).

DIN 18182-2 erfasst zusätzliche Leistungseigenschaften, um sicherzustellen, dass weitergehende nationale Anforderungen an die Befestigungsmittel erfüllt werden, z. B. hinsichtlich der Abmessungen, der Toleranzen und des Korrosionsschutzes. Durch die DIN-Norm werden Mindesteigenschaften sichergestellt, die für die Erstellung genormter Trockenbaukonstruktionen (z. B. Metallständerwände nach DIN 18183) als „geregelte Bauart“ erforderlich sind.

Schnellbauschrauben

Schnellbauschrauben sind das gängigste Befestigungsmittel, um Plattenwerkstoffe auf dünnwandigen Metallprofilen zu befestigen. Für Gipsplatten werden Schnellbauschrauben nach DIN EN 14566 und DIN 18182-2 verwendet. Für andere Plattenwerkstoffe (Gipsfaserplatten, vliesarmierte Gipsplatten, zementgebundene Bauplatten etc.) werden meist die vom Hersteller angegebenen systemzugehörigen Schnellbauschrauben verwendet.

Schnellbauschrauben sind technisch meist auch auch für die Verbindung von Holzbauteilen geeignet, z. B. einer Holzlatten-Unterkonstruktion. Aber Achtung: Formal muss die Verwendbarkeit der Schrauben dann nach DIN EN 14592, abZ bzw. ETA nachgewiesen sein. Die Schnellbauschraube muss dementsprechend ebenfalls als Holzbau-Verbindungmittel gekennzeichnet sein.

Die Kopfform der Schnellbauschrauben ist auf das jeweilige Plattenmaterial abgestimmt. Der Trompetenkopf (Typ T) ist so gestaltet, dass er sich bündig ohne Plattenausbrüche in den jeweiligen Platten versenken lässt. Hierfür sind die Verbindungsmittelköpfe bei höherer Plattenrohdichte häufig etwas kleiner gestaltet und/oder weisen Fräsrippen auf. Aufgrund dieser plattentypspezifischen Kopfgestaltung müssen die zugehörigen Befestigungsmittel zum Einsatz kommen.

Schnellbauschrauben mit Flachkopf (Typ F bzw. Typ W) eignen sich dafür, Abhänger oder Profile zu befestigen.

Das Schraubengewinde ist auf das Material der Unterkonstruktion abgestimmt. Für dünnwandiges Blech eignen sich doppelgängige Gewinde, für Holz eignen sich eingängige Gewinde. Das Gewinde beeinflusst den Vorschub beim Einschrauben, was für den Materialauswurf von Relevanz ist.

Die Schraubenspitze richtet sich ebenfalls nach der Unterkonstruktion. Schrauben mit Nagelspitze (Typ N) werden bei Holz und Blechen bis ≤ 0,7 mm Dicke verwendet. Schrauben mit Bohrspitzen (Typ B bzw. Typ D) kommen bei größeren Blechdicken zum Einsatz.

Bei herstellerspezifischen Systemen und Plattenwerkstoffen sind die zugehörigen Befestigungsmittel häufig vom Systemgeber vorgegeben (Herstellerunterlagen beachten!). Die Verwendung alternativer Befestigungsmittel ist dann eventuell technisch nicht befriedigend und/oder formal nicht zulässig (Stichpunkte: Gewährleistung! Abweichung vom Verwendbarkeitsnachweis!).

Gegenüberstellung gängiger Schraubentypen (Formen, Bezeichnungen) nach DIN 18182-2 und DIN EN 14566

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Klammern

Mit Klammern lassen sich plattenförmige Werkstoffe an einer Unterkonstruktion aus Holz oder auch an anderen Platten befestigen. Klammern sind nach DIN EN 14566, DIN 18182-2 bzw. DIN EN 14592 (Holzbauwerke) geregelt. Darüber hinaus können Klammern auch nach abZ oder ETA nachgewiesen sein.

DIN 18182-2 beschreibt die Rückenbreite und die Drahtdicke. DIN EN 14566 unterscheidet zusätzlich die Ausführung der Spitzen.

Klammern können geharzt sein, um die Auszugsfestigkeiten zu erhöhen. Normale Klammern dürfen nicht ständig auf Herausziehen belastet werden, wie dies bei Unterdecken und Dachschrägen durch das Eigengewicht der Platten der Fall wäre. Für diesen Anwendungszweck muss auf beharzte Klammern mit entsprechender Zulassung/Bewertung (abZ/ETA) zurückgegriffen werden. Auch Mindest-Rückenbreiten bzw. maximale Drahtdicken sind einzuhalten, sie unterscheiden sich je nach dem zu befestigenden Plattenwerkstoff.

Klammertypen (Formen, Bezeichnungen) nach DIN 18182-2 und DIN EN 14566

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Nägel

DIN EN 14566 und DIN 18182-2 regeln die Befestigung von Plattenwerkstoffen an der Unterkonstruktion (vorrangig Holz) mit Nägeln für Eintreibgeräte. Die Nägel können einen glatten oder einen gerillten Schaft haben und sie können geharzt sein. Sie müssen geharzt und/oder gerillt sein, wenn Plattenwerkstoffe damit in Unterdecken und Dachschrägen befestigt werden, da hier die Nägel durch das Eigengewicht der Platten ständig auf Herausziehen beansprucht sind. Spezielle Nägel mit einer sogenannten „ballistischen Nagelspitze“ können auch für die Befestigung von Plattenwerkstoffen auf einer Metallunterkonstruktion verwendet werden und Blechdicken bis 4 mm durchdringen.

Beispiele für Nageltypen nach DIN EN 14566

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Nägel (Maße, Ausführung) nach DIN 18182-2

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Einsatzgebiete von Befestigungsmitteln

Typische Befestigungsmittel im Trockenbau

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RAL Merblatt 05: Befestigungsmittel im Trockenbau – Schrauben, Klammern und Nägel

Verarbeitungshinweise für Verbindungsmittel

Bei der Verarbeitung von Schnellbauschrauben, Klammern und Nägeln sind die Randabstände, die Abstände der Verbindungsmittel untereinander und die Eindringtiefe in das Plattenmaterial sowie in die Unterkonstruktion zu beachten.


Abstände

DIN 18181 regelt die Abstände der Befestigungsmittel für die Unterkonstruktion, unabhängig von dessen Material, wie folgt:

Abstände der Befestigungsmittel für die Befestigung in der Unterkonstruktion nach DIN 18181
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Abstände können in den Verwendbarkeitsnachweisen (allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeine Bauartgenehmigung, Europäisch Technische Bewertung) in Abhängigkeit des Plattenwerkstoffes, der Unterkonstruktion und der Bauteileigenschaft (z. B. Feuerwiderstand) auch abweichend geregelt sein.

Eindringtiefe in die Gipsplatte

Das Befestigungsmittel muss mindestens oberflächenbündig versenkt werden, um einwandfreies Verspachteln zu ermöglichen. Es darf aber nicht so weit versenkt werden, dass es das Plattengefüge zerstört und der Karton einreißt.

DIN 18181 regelt die Mindesteindringtiefen speziell für Verbindungen von Plattenwerkstoffen auf Holzunterkonstruktionen. Für Schraubverbindung von Grundlatten und Traglatten, z. B. bei Unterdecken, gilt nach DIN 18181 eine Mindesteindringtiefe von 24 mm – unabhängig von den Festlegungen in der Tabelle.

DIN EN 1995-1-1 muss für tragende und aussteifende Anwendungen im Holzbau zusätzlich herangezogen werden.

Mindesteindringtiefe in die Metallunterkonstruktion: Für Unterkonstruktionen aus Metall muss die Länge der Schnellbauschrauben so gewählt werden, dass diese das Metallprofil um mindestens 10 mm durchstoßen. Damit die Schrauben beim Eindrehen nicht überhitzen, sollten sie das Metallprofil nicht mehr als 25 mm durchstoßen

Randabstände

DIN 18181 schreibt unabhängig vom Befestigungsmittel und der Plattendicke folgende Randabstände vor:

Kartonummantelte Kanten > 10 mm

Geschnittene Kanten > 15 mm

Neben dem Randabstand zu den Plattenkanten ist bei einer Holzunterkonstruktion auch auf einen ausreichenden Randabstand im Holz zu achten. Plattenstöße benötigen ausreichend breite Ständer bzw. Lattung oder eine Doppelllattung. Für eine tragende Anwendung sind die Randabstände in der Holzunterkonstruktion in DIN EN 1995-1-1 geregelt.


Auswahl der geeigneten Befestigungsmittel

Über die zuvor genannten normativen Vorgaben hinaus entscheiden auch das Einsatzgebiet bzw. das Umfeld über die Auswahl geeigneter Befestigungsmittel. Zu diesen Faktoren gehören:

Darüber hinaus sind auch Herstellerangaben zu den jeweiligen Produkten sowie zu den verbindenden Werkstoffen zu beachten. Die Zulassungen, Einsatzgebiete und evtl. Restriktionen sind den technischen Daten, Leistungserklärungen sowie den Produktkennzeichnungen zu entnehmen.

Beispiele:

Für die Befestigung von zementgebundenen Bauplatten nach ETA sind jeweils die vom Hersteller und in der ETA angegeben Befestigungsmittel zu verwenden.

Der Verwendbarkeitsnachweis für die Bauart, z. B. ein abP, beinhaltet immer auch Angaben zu den Befestigungsmitteln, wie z. B. Typ, Abmessung und Anordnung


Normen

DIN EN 14566:2009-10 Mechanische Befestigungsmittel für Gipsplattensysteme – Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren

DIN EN 14592:2012-07 Holzbauwerke – Stiftförmige Verbindungsmittel – Anforderungen

DIN EN 1995-1-1:2010-12 Bemessung und Konstruktion von Holzbauten – Teil 1-1: Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau

DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08 Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten – Teil 1-1: Allgemeines – Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau

DIN 4103-1:2015-06 Nichttragende innere Trennwände – Teil 1: Anforderungen und Nachweise

DIN 18168-1:2007-04 Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken – Teil 1: Anforderungen an die Ausführung

DIN 18181:2019-04 Gipsplatten im Hochbau – Verarbeitung

DIN 18182-1:2015-11 Zubehör für die Verarbeitung von Gipsplatten – Teil 1: Profile aus Stahlblech

DIN 18182-2:2019-12 Zubehör für die Verarbeitung von Gipsplatten – Teil 2: Schnellbauschrauben, Klammern und Nägel

DIN 18183-1:2018-05 Trennwände und Vorsatzschalen aus Gipsplatten mit Metallunterkonstruktionen – Teil 1: Beplankung mit Gipsplatten

DIN 18340:2019-09 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Trockenbauarbeiten

DIN 20000-6:2015-02 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 6: Stiftförmige und nicht stiftförmige Verbindungsmittel nach DIN EN 14592 und DIN EN 14545

RAL Merkblatt 06: Befestigung von Konsollasten an Trockenbau-Metallständerwänden mit Beplankung aus gipsgebundenen Bauplatten

Dieses Merkblatt bezieht sich ausschließlich auf Trennwände und Vorsatzschalen, die in Metallständerbauweise errichtet und mit gipsgebundenen Bauplatten beplankt sind. Es gilt für Normsysteme nach DIN 18183-1 (geregelte Bauweise) sowie für herstellerspezifische Systeme, die durch Anwendbarkeitsnachweise geregelt sind. 

RAL Merkblatt 06: Befestigung von Konsollasten an Trockenbau-Metallständerwänden mit Beplankung aus gipsgebundenen Bauplatten

Einführung

Trockenbausysteme eignen sich gut, um Trennwände schnell und wirtschaftlich zu errichten. An Trockenbauwänden können „Konsollasten“ befestigt werden, die in Abschnitt 1 dieses Merkblatts näher erläutert werden. Mögliche Konsollasten sollten bereits bei der Planung von Wandsystemen berücksichtigt werden, um die daraus resultierenden Lasten sicher aufnehmen zu können. Das Merkblatt unterstützt dabei, Konsollasten korrekt zu dimensionieren und geeignet zu befestigen. Es gibt Beispiele für Konsollasten und erläutert nach welchen Regelungen die maximal aufnehmbare Konsollast (das maximale Gesamtgewicht eines zu befestigenden Objekts) bestimmt wird. Zudem werden geeignete Befestigungssysteme und deren Bemessung vorgestellt. Die maximal aufnehmbare Konsollast wird, neben der Geometrie der angehängten Objekte, maßgeblich von der Konstruktion der Wand und dem Befestigungsmittel bestimmt.

1. Konstruktion der Wand (Wandaufbau)

Die Konstruktion einer Trockenbauwand oder Trockenbauvorsatzschale, ggf. ergänzt um geeignete Traversen und Tragständer, muss für die Aufnahme von Konsollasten ausreichend tragfähig sein. Die Tragfähigkeit in Abhängigkeit des Konstruktionsaufbaus wird in Abschnitt 2 dieses Merkblatts beschrieben. Die zulässigen Konsollasten sind dort tabellarisch dargestellt.

2. Befestigungsmittel

Die Befestigungsmittel müssen die auftretenden Lasten sicher in die Konstruktion einleiten können. Mögliche Befestigungsmittel werden in Abschnitt 3 aufgeführt. Die zulässige Tragfähigkeit typischer Befestigungsmittel ist dort tabellarisch zusammengefasst. Um die Tragfähigkeit sicherzustellen, müssen beide Bedingungen erfüllt sein. Die Trockenbaukonstruktion muss die Konsollasten ohne unzulässige Verformungen tragen und die Befestigungsmittel dürfen nicht versagen.

Abschnitt 4 behandelt den Bemessungsansatz für Konsollasten.

Abschnitt 5 zeigt Bemessungsbeispiele

RAL Merkblatt 06: Befestigung von Konsollasten an Trockenbau-Metallständerwänden mit Beplankung aus gipsgebundenen Bauplatten

Was sind Konsollasten?

Konsollasten sind an Wände angehängte Objekte, die keinen Kontakt zum Boden haben. Es handelt sich dabei immer um ruhende, also statische Lasten. Dies können z. B. Bilder, Regale, Bildschirme, Leuchten, Wandschränke und Heizkörper sein. Objekte mit großer Belastung (hohes Gewicht) und/oder großer Auskragung (bzw. großem Abstand von der Wand) und/oder geringer Bauhöhe müssen gesondert betrachtet werden. Hierzu gehören z. B. die Befestigungen von

Für diese Befestigungen werden Traversen erforderlich, die zwischen die Tragständer der Wand eingebaut werden. Manche Hersteller bieten fertige Traversen für definierte Lasten als Systemlösungen an. Im Folgenden wird auf Traversen-Konstruktionen nicht weiter eingegangen.


Konsollasten nach DIN 4103-1 und DIN 18183-1

Allgemeines

Trockenbauwände zählen zu den nichttragenden inneren Trennwänden und müssen die grundsätzlichen Anforderungen der DIN 4103-1 „Nichttragende innere Trennwände – Teil 1: Anforderungen und Nachweise“ erfüllen. Zu diesen Anforderungen zählen horizontale Linienlasten, Stoßbeanspruchungen und die hier betrachteten Konsollasten. Nach DIN 4103-1 müssen Trennwände unabhängig von ihrer Bauart so ausgeführt werden, dass leichte Konsollasten in Höhe von 0,4 kN/m an jeder Stelle der Wand in einer dafür geeigneten Befestigungsart angebracht werden können. Dabei darf die vertikale Wirkungslinie der Konsollast nicht weiter als 0,3 m von der Wandoberfläche verlaufen.

Die Anforderungen in DIN 4103-1 werden für Metallständerwände in Trockenbauweise in der DIN 18183-1 „Trennwände und Vorsatzschalen aus Gipsplatten mit Metallunterkonstruktionen“ weiter spezifiziert. Voraussetzung dafür, dass eine Trockenbauwand mit einer definierten Konsollast belastet werden kann, ist deren regelkonformer Aufbau. Dieser ist bei genormten Trockenbauwänden („geregelte Bauart“) in DIN 18181 und DIN 18183-1 beschrieben. Darüber hinaus gibt es herstellerspezifische Wandsysteme, die in den jeweiligen Anwendbarkeitsnachweisen definiert sind. Meist sind dies allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP). Unabhängig vom Nachweis (Norm/Prüfung) ist DIN 4103-1 zu erfüllen. Dafür ist der erforderliche Wandaufbau festzulegen (z. B. Ständerabstand, Schraubabstand, Plattentyp, Plattenanordnung). Die maximal zulässige Wandhöhe ist ebenfalls festzulegen.

Tabelle 1 in DIN 18183-1 gibt einen Überblick über Standardkonstruktionen mit ein- oder zweilagiger Beplankung aus Gipsplatten der Dicke 12,5 mm. Innerhalb dieser Tabelle wird unterschieden zwischen Einfachständerwänden (beidseitig beplankte Ständerprofile) und Doppelständerwänden (einseitig beplankte Ständerprofile) mit und ohne kraftschlüssig verbundene Ständer. Vorsatzschalen sind analog zu Doppelständerwänden mit nicht verbundenen Ständern zu betrachten. Für die Ausführung von nichtgeregelten, herstellerspezifischen Trockenbau-Metallständerwänden und Vorsatzschalen gelten die jeweiligen Angaben im Anwendbarkeitsnachweis. Einen Überblick gibt der Bundesverband der Gipsindustrie e.V. mit seinem Merkblatt 8 „Wandhöhen leichter Trennwände – Stegausschnitte, Anschlüsse, Türen und Öffnungen“. Hier finden sich auch vielfältigere Wandaufbauten sowie größere Wandhöhen als in DIN 18183-1, Tabelle 1.


Definition einer Konsollast nach DIN 18183-1

In DIN 18183-1 werden die Konsollasten (ruhende Lasten) im Prinzip in drei Gruppen von horizontalen Linienlasten eingeteilt (siehe grauer Kasten), die mit der Einheit Kilonewton pro Meter Wandlänge angegeben werden, z. B. 0,4 kN/m. Dabei entsprechen 0,4 kN/m ungefähr 40 kg/m. Der Abstand der vertikalen Wirkungslinie der Linienlast zu der Wand stellt eine Exzentrizität dar, die mit dem Buchstaben e bezeichnet wird. Diese Exzentrizität erzeugt ein Drehmoment um den unteren Anlegepunkt des zu befestigenden Objektes auf der Wandoberfläche. Die daraus resultierenden Horizontalkräfte müssen oben am Objekt durch das Befestigungsmittel (Zug) und unten am Objekt durch den unteren Anlegepunkt (Druck) aufgenommen werden können. Der Abstand zwischen dem Befestigungsmittel und dem unteren Anlegepunkt wird mit dem Buchstaben l bezeichnet. Nach DIN 18183-1 muss dieser Hebelarm l ≥ 0,3 m sein