Krankmeldung und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Meldung durch den erkrankten Mitarbeitenden
Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer sind der zuständigen Führungskraft unverzüglich mitzuteilen, möglichst vor Arbeitsbeginn, spätestens jedoch zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit. Bei einer Verlängerung ist erneut unverzüglich zu informieren.
Die Mitteilung enthält keine Diagnose. Sie muss jedoch erkennen lassen, wie lange die Abwesenheit voraussichtlich dauert.
Weitergabe an die Personalabteilung
Die Führungskraft sendet die vollständig ausgefüllte AU-Meldung an au@schlichter.biz. Die Personalabteilung ruft die eAU ab, soweit das Verfahren anwendbar ist.
Nachweis
Eine ärztliche Feststellung ist erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als den nachfolgend beschriebenen Zeitraum dauert oder der Arbeitgeber sie früher verlangt:
- Beginn vor 12:00 Uhr: ärztlicher Nachweis spätestens ab dem folgenden Arbeitstag.
- Beginn ab 12:00 Uhr: ärztlicher Nachweis spätestens ab dem zweiten folgenden Arbeitstag.
Der Arbeitgeber kann den Nachweis ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Beschäftigte, für die das eAU-Verfahren nicht gilt – insbesondere privat Versicherte oder bei Feststellung durch bestimmte ausländische Ärzte – reichen den erforderlichen Nachweis selbst bei der Personalabteilung ein.
Fehlzeiten werden nicht automatisch in Urlaub oder Überstundenabbau umgewandelt. Bei fehlender Meldung oder fehlendem Nachweis klärt die Personalabteilung den Vorgang individuell.