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Arbeitszeit, Abwesenheit & mobiles Arbeiten

Homeoffice und mobiles Arbeiten

für die B. Schlichter GmbH & Co. KG und die Schlichter Maler und Glashandel GmbH

Stand: 01.05.2026

Einleitung

Wir legen großen Wert auf eine gute Zusammenarbeit im Team. Persönlicher Austausch im Betrieb ist dafür wichtig. Gleichzeitig gibt es Tätigkeiten, die sich gut im Homeoffice erledigen lassen und Randbedingungen, die eine temporäre Tätigkeit der Mitarbeitenden im Homeoffice sinnvoll machen.

Grundsatz

Tätigkeiten, die sich für das Homeoffice eignen, können von dort aus erledigt werden.

Umfang

Bei einer 5-Tage-Woche ist in der Regel ein Homeofficetag pro Woche möglich. Möchte ein/e Mitarbeitende/r im Homeoffice arbeiten, so ist dies von der Team- /Abteilungsleitung freizugeben.

Nicht geeignete Tätigkeiten

Aufgaben mit direktem Kundenkontakt sind grundsätzlich nicht für das Homeoffice geeignet. Dazu zählen insbesondere:

Arbeitszeit, Organisation, Erreichbarkeit

Im Homeoffice gelten die gleichen Arbeitszeit-, Pausen- und Gleitzeitregelungen wie im Betrieb. Homeoffice-Tage sind im ProCall zu kennzeichnen. Die Zeiterfassung ist auch im Homeoffice verpflichtend. Während der Arbeit im Homeoffice muß der/die Mitarbeitende per Teams oder telefonisch erreichbar sein.

Datenschutz

Vertrauliche Informationen und Datenschutzvorgaben sind auch im Homeoffice einzuhalten.

Ausstattung

Der Arbeitgeber stellt die notwendige IT-Grundausstattung (Rechner, Tastatur, Maus). Für eine funktionierende Videokonferenztechnik (Kamera und Mikrofon) sorgt der Mitarbeitende selbst. Möbel wie Schreibtisch und Bürostuhl werden nicht gestellt.

Arbeitsplatz zu Hause

Der Mitarbeitende stellt sicher, dass der Heimarbeitsplatz ergonomisch geeignet ist. Ein Arbeitsplatz mit ausreichend Platz (z. B. für zwei Bildschirme) sowie eine stabile Internetverbindung sind erforderlich.

Regelung im Krankheitsfall

Sollte trotz Krankschreibung im Homeoffice gearbeitet werden können, erfolgt keine zusätzliche Vergütung zur Lohnfortzahlung.

Ausnahmen

In begründeten Fällen sind Abweichungen möglich. Dies ist nur mit Zustimmung eines Bereichsleiters möglich. Die Abstimmung muss zwischen Team-/Abteilungsleitung und Bereichsleitung stattfinden.

Eine abweichende Regelung wird als Information mit Begründung in die Personalabteilung/Personalakte gegeben.

Urlaubsanspruch und Übertragung von Resturlaub

Gesetzliche Regelung

Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ist nur aus dringenden Gründen möglich und maximal bis zum 31.03. des Folgejahres zulässig. Danach verfällt der Anspruch. In Fällen längerer Krankheit verfällt Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Unsere Vorgehensweise

Nicht genommener Urlaub aus dem Vorjahr verfällt zum 31.03. des Folgejahres – sofern keine dringenden Gründe oder besondere Umstände (z. B. Krankheit) vorliegen.

Die Anzahl der Urlaubstage könnt ihr immer der aktuellen Lohnabrechnung entnehmen.

Bitte achtet auch darauf, dass eure Urlaubsansprüche korrekt geplant und beantragt werden. Bei der Planung sollte die Urlaubsdauer von 3 Wochen möglichst nicht überschritten werden. Individuelle Ausnahmen sind mit dem jeweiligen Abteilungsleiter abzustimmen.

Bitte denkt daran, dass die Urlaubsanträge dem Personalbüro bis spätestens zum 24. eines Monats, auf jeden Fall aber vor Urlaubsantritt vorliegen müssen, damit die Urlaubstage in der nächsten Lohnabrechnung richtig wiedergegeben werden.


Krankmeldung und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Für den Erkrankten

Im Krankheitsfall ist die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Abteilung/ dem Teamleiter unverzüglich mitzuteilen, wenn möglich vor der eigentlichen Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch in den ersten Betriebsstunden des ersten Fehltages. 

Bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit hat die Mitteilung vor Ablauf der bisherigen Krankschreibung bzw. unverzüglich ab dem Verlängerungszeitpunkt auf gleichem Weg zu erfolgen.

Für den Teamleiter/die Abteilung

Die Abteilung/ der Teamleiter informiert das Personalbüro per Vordruck „AU-Meldung“ (siehe „Formulare“) über die Arbeitsunfähigkeit, dieser wird per Mail an au@schlichter.biz gesendet.

Die Krankschreibung wird seit dem 01.01.2023 von der Arztpraxis digital an die Krankenkasse übermittelt. Der Patient selbst bekommt ein Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Nennung der Diagnose für seine Unterlagen ausgehändigt. Dieses Exemplar ist nicht für den Arbeitgeber vorgesehen.

Das Personalbüro ruft nach Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über das Lohnprogramm bei der Krankenkasse ab. Es erfolgt daraufhin eine digitale Antwort der Krankenkasse mit den vom Arzt bescheinigten Fehlzeiten.

Es gelten folgende Regelungen:

Wird von diesen Regelungen abgewichen,  werden die nicht attestierten Krankheitstage zu Urlaubstagen oder Abbau von Überstunden.

Urlaub beantragen

Die Antragsverwaltung dient dazu, dass Mitarbeiter selbständig Anträge für Fehlzeiten wie Urlaub, Überstunden, Krankheit usw. stellen können.

Die eigenen Anwesenheits- und Fehlzeiten, sowie auch die der anderen Gruppenmitglieder, können eingesehen werden.
Einzelbuchungen mit Uhrzeiten und Stunden werden dabei nicht angezeigt.
Die Vorgehensweise:

  1. Der Mitarbeiter stellt einen Antrag (z.B. für Urlaub Angestellte/Überstundenfrei). Dieser wird mit Bestätigung des Buttons „Einreichen“ bei dem zuständigen Vorgesetzten beantragt.
  2. Der Vorgesetzte wird über den Antrag in der Zeiterfassung und per E-Mail informiert.
  3. Der Vorgesetzte kann den Antrag genehmigen oder ablehnen.
  4. Der Mitarbeiter sieht im Antragswesen, ob sein Antrag genehmigt oder abgelehnt wurde und wird per E-Mail informiert.
  5. Ein Antrag kann vom Mitarbeiter jederzeit zurückgezogen werden.

Ansicht Anträge:

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Arbeitszeit und Gleitzeit

Stand: 01.08.2026

Gültigkeit

Diese Regelung gilt für kaufmännische und technische Büroarbeitsplätze, bei denen aufgrund der Arbeitsorganisation eine Gleitzeit möglich ist. Sie ersetzt die bisherige Regelung und tritt zum 15. August 2025 in Kraft.


Kernarbeitszeiten

Für kaufmännische und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Büro gelten folgende Kernarbeitszeiten:

Wochentag Kernarbeitszeit
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr – 15:30 Uhr
Freitag 08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Während der Kernarbeitszeit besteht Anwesenheitspflicht, sofern keine genehmigten Abwesenheiten (z. B. Urlaub, Krankheit oder Diensttermine) vorliegen.


Gleitzeit

Die tägliche Arbeitszeit kann innerhalb folgender Zeitfenster flexibel gestaltet werden:

Beginn und Ende der Arbeitszeit können innerhalb dieser Zeiträume eigenverantwortlich festgelegt werden. Dabei sind die betrieblichen Belange sowie die Erreichbarkeit der jeweiligen Abteilung sicherzustellen.


Pausenregelung

Folgende Mindestpausen sind gesetzlich und betrieblich einzuhalten:

Die Pausen können individuell, beispielsweise auf Frühstücks-, Mittags- und Kaffeepausen, verteilt werden.

Werden längere Pausen eingelegt als die vorgeschriebenen Mindestpausen, ist die zusätzliche Pausenzeit ebenfalls von der Arbeitszeit abzuziehen.


Ausnahmen

Für folgende Bereiche gilt keine Gleitzeitregelung, da dort Schicht- oder Arbeitspläne bestehen:

Für diese Bereiche gelten die jeweils festgelegten Arbeits- bzw. Schichtpläne.


Mindestverfügbarkeit in den Abteilungen

In allen anderen Abteilungen und Teams ist gemeinsam mit der jeweiligen Abteilungs- oder Teamleitung sicherzustellen, dass während der Geschäftszeiten die erforderlichen Ansprechpartner und Kompetenzen verfügbar sind.

Beispiele hierfür sind:

Erforderliche Zeitfenster und Vertretungsregelungen sind eigenverantwortlich innerhalb des Teams mit der jeweiligen Führungskraft abzustimmen.


Homeoffice

Die in dieser Arbeitsanweisung beschriebenen Regelungen gelten gleichermaßen für die Arbeit im Homeoffice. Insbesondere sind Kernarbeitszeiten, Pausenregelungen sowie die vereinbarte Erreichbarkeit auch außerhalb des Unternehmensstandortes einzuhalten.