VOB 2019 - Ergänzungsband 2023 - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen


Vorwort zum Ergänzungsband 2023 zur VOB 2019

Im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistun-
gen (DVA) wird dieser Ergänzungsband 2023 zur VOB 2019 veröffentlicht.
Die Überarbeitung der Normen der VOB/C erfolgte im Jahr 2019 im Rah-
men der VOB Gesamtausgabe 2019. Da die Normen einem stetigen Anpas-
sungsbedarf – aufgrund geänderter rechtlicher oder technischer Rahmen-
bedingungen – unterliegen, sind seitdem 21 ATV in den Hauptausschüssen
Allgemeines, Hochbau und Tiefbau neu erstellt bzw. fachtechnisch über-
arbeitet worden. Ihre Veröffentlichung wurde im Juni 2023 durch den DVA-
Vorstand beschlossen.

Fachtechnisch wurden im Bereich Hochbau elf Normen und aus dem
Bereich Tiefbau fünf Normen überarbeitet. Zusätzlich wurden drei Normen
neu aufgestellt, die ATV DIN 18327 „Brunnenarbeiten und Erdwärme-
sonden“, die ATV DIN 18328 „Aufbruch- und Rückbauarbeiten von Ver-
kehrsflächen“ und die ATV DIN 18448 „Arbeiten an schadstoffbelasteten
baulichen und technischen Anlagen“. Die ATV DIN 18322 „Kabelleitungstief-
bauarbeiten“ wurde umfassend redaktionell überarbeitet. Dies wurde not-
wendig, da der Abschnitt Aufbruch von Verkehrsflächen aus dieser ATV in
den Geltungsbereich der ATV DIN 18328 verlagert wurde.

Auch die Digitalisierung des Bauwesens hält Einzug in die VOB. Der Haupt-
ausschuss Allgemeines hat mit Zustimmung der Hauptausschüsse Hoch-
bau und Tiefbau die ATV DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bau-
arbeiten jeder Art – in einem ersten Schritt „BIM-fähig“ gemacht. Mit der
Einführung einer generellen Öffnungsklausel in den Abschnitten 0 und 5
wird die Anwendung digitaler Abrechnungsmethoden ermöglicht.

Um diese Aktualisierungen den Anwendern zeitnah als Arbeitsgrundlage
zur Verfügung zu stellen, hat der DVA-Vorstand beschlossen, einen Ergän-
zungsband zur VOB 2019 zu veröffentlichen.

Für den vorliegenden Ergänzungsband gilt mein besonderer Dank den
Hauptausschüssen Allgemeines, Hochbau und Tiefbau sowie ihren Arbeits-
ausschüssen. Nur der engagierten Mitarbeit vieler Fachleute ist es zu ver-
danken, dass die VOB für die Anwenderinnen und Anwender ein praxis-
nahes und ausgewogenes Regelwerk ist und von Auftraggebern und
Auftragnehmern gleichermaßen anerkannt wird.

Allen Anwenderinnen und Anwendern, den Bauherrinnen und Bauherren
und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Baufirmen, Architektur-
und Ingenieurbüros, Vergabejuristinnen und -juristen, Schlichterinnen und
Schlichtern wünsche ich mit diesem Regelwerk viel Erfolg bei ihrer Arbeit.

Ich möchte Sie ermutigen, sich aktiv an der Gestaltung und Weiterentwick-
lung der VOB in den Gremien des DVA zu beteiligen. Ihre wertvollen per-
sönlichen Erfahrungen bilden die Grundlage für die praktische Anwendung
dieses Regelwerks im Rahmen Ihrer Verträge.

 

Der Vorstand des
Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses
für Bauleistungen (DVA)

Dirk Scheinemann, Vorsitzender

VOB Teil C

Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art — DIN 18299

Ausgabe September 2023

VOB Teil C

0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Diese Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung gelten für Bauarbeiten jeder Art; sie
werden ergänzt durch die auf die einzelnen Leistungsbereiche bezogenen Hinweise in den
ATV DIN 18300 bis ATV DIN 18459, Abschnitt 0, sowie den Anhang A Begriffsbestimmungen. Die
Beachtung dieser Hinweise und des Anhangs A ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße
Leistungsbeschreibung gemäß §§ 7 ff., §§ 7 EU ff. beziehungsweise §§ 7 VS ff. VOB/A.

In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis ist aufzunehmen:

„Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit
denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame
technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in
Bezug genommen.“


Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung.
0.1.2 Bedingungen.
Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen, z. B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen.
0.1.6 Montageöffnungen.
Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z. B.
0.1.7 Energie und Abwasser.
Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser,
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur
Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenunter-
suchungen.
0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen
und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften.
0.1.12 Abwasser und Abfall.
Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des
Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder
dergleichen.
0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen,
Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs.
0.1.16 leitungen.
Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungs-
0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel,
Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer.
0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs-
und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden.
0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen.
0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen
Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern,
Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle.
0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z. B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der
Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen.
0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle.

0.2 Angaben zur Ausführung