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Übertragung und Verfall von Urlaubsansprüchen

Aufgrund neuer Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs mussten wir unsere bisherige Handhabung zur Übertragung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen überprüfen und anpassen.

Gesetzliche Regelung

Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ist nur aus dringenden Gründen möglich und maximal bis zum 31.03. des Folgejahres zulässig. Danach verfällt der Anspruch. In Fällen längerer Krankheit verfällt Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

NeueUnsere Vorgehensweise

Nicht genommener Urlaub aus dem Vorjahr verfällt zukünftig zum 31.03. des Folgejahres – sofern keine dringenden Gründe oder besondere Umstände (z. B. Krankheit) vorliegen.

Die Anzahl der Urlaubstage könnt ihr immer der aktuellen Lohnabrechnung entnehmen.

Wir halten diese Änderung für fair, zumal noch ausreichend Zeit besteht, etwaige hohe Urlaubsstände bis dahin abzubauen. Bitte achtet auch darauf, dass eure Urlaubsansprüche korrekt geplant und beantragt werden. Bei der Planung sollte die Urlaubsdauer von 3 Wochen möglichst nicht überschritten werden. Individuelle Ausnahmen sind mit dem jeweiligen Abteilungsleiter abzustimmen.

Bitte denkt daran, dass die Urlaubsanträge dem Personalbüro bis spätestens zum 24. eines Monats, auf jeden Fall aber vor Urlaubsantritt vorliegen müssen, damit die Urlaubstage in der nächsten Lohnabrechnung richtig wiedergegeben werden.