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Übertragung und Verfall von Urlaubsansprüchen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund neuer Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs mussten wir unsere bisherige Handhabung zur Übertragung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen überprüfen und anpassen.

Gesetzliche Regelung

Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ist nur aus dringenden Gründen möglich und maximal bis zum 31.03. des Folgejahres zulässig. Danach verfällt der Anspruch. In Fällen längerer Krankheit verfällt Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Bisherige Praxis

Bislang haben wir euch gegenüber kulant gehandelt und auch nach dem 31.03. keine Urlaubsansprüche verfallen lassen. Diese Praxis führt jedoch zu erheblichen bilanziellen Rückstellungen und rechtlichen Risiken.

Natürlich schätzen wir euer Engagement für die Firma und haben auch zur Kenntnis genommen, dass es in einigen Fällen, aufgrund von dringenden betrieblichen Einsätzen zu enormen Urlaubsständen gekommen ist, die teilweise sogar mit Urlaubsverzicht einhergingen. Als Arbeitgeber haben wir jedoch auch eine Fürsorgepflicht, dass der Erholungsurlaub - wie der Name sagt - zur Erholung genommen wird.

Neue Vorgehensweise

Ab dem 31.03.2025 werden wir zur gesetzlichen Regelung übergehen. Das bedeutet: Nicht genommener Urlaub aus dem Vorjahr verfällt zukünftig zum 31.03. des Folgejahres – sofern keine dringenden Gründe oder besondere Umstände (z. B. Krankheit) vorliegen.

Die Anzahl der Urlaubstage könnt ihr immer der aktuellen Lohnabrechnung entnehmen.

Wir halten diese Änderung für fair, zumal noch ausreichend Zeit besteht, etwaige hohe Urlaubsstände bis dahin abzubauen. Bitte achtet auch darauf, dass eure Urlaubsansprüche korrekt geplant und beantragt werden. Bei der Planung sollte die Urlaubsdauer von 3 Wochen möglichst nicht überschritten werden. Individuelle Ausnahmen sind mit dem jeweiligen Abteilungsleiter abzustimmen.

Bitte denkt daran, dass die Urlaubsanträge dem Personalbüro bis spätestens zum 24. eines Monats vorliegen müssen, damit die Urlaubstage in der nächsten Lohnabrechnung richtig wiedergegeben werden.