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Kennzeichnungen von Bauprodukten

Ist ein Bauprodukt von einer technischen Spezifikation erfasst, d.h. es entspricht einer technischen Regel (Norm) oder einem anderen Verwendbarkeitsnachweis, so wird die Übereinstimmung bzw. Konformität durch eine Kennzeichnung (Ü-Zeichen bzw. CE-Zeichen) bestätigt. Durch eine CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen, die in dieser Verordnung und in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind.

Das bedeutet konkret, dass der Hersteller erklärt, dass er die angegebenen Leistungen nach den Regeln der harmonisierten Spezifikationen ermittelt hat und dass die Eigenschaften des Bauprodukts den angegebenen Leistungen entsprechen. Er erklärt durch die CE-kennzeichnung aber nicht, dass das Bauprodukt eingesetzt werden kann. Dies geschieht ggf. über die Angabe des Verwendungszwecks.

Die Kennzeichnung kann entweder angebracht sein:

  • auf dem Bauprodukt oder
  • auf einem Beipackzettel oder
  • auf der Verpackung oder
  • auf dem Lieferschein bzw. als Anlage des Lieferscheins.
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Werden Bauprodukte ohne die erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise oder entsprechende Kennzeichnung eingesetzt, setzen sich das Trockenbau-Unternehmen und die für die Bauüberwachung Verantwortlichen folgenden Risiken aus:

  1. dass die Beweislast über die Produkteigenschaften und Verwendbarkeit für den Anwendungszweck bei ihm liegt
  2. dass er eine mangelhafte Leistung im juristischen und/oder technischen Sinne erbracht hat
  3. dass der Auftraggeber die Abnahme der Leistung verweigern kann
  4. dass er seinen Vergütungsanspruch für seine Leistung nicht durchsetzen kann
  5. dass ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) verhängt wird


Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)

Das Übereinstimmungszeichen kennzeichnet die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit einer (oder mehreren) technischen Regeln. Es muss immer folgende Angaben enthalten

  • Hersteller, oft mit Herstellwerk, auch verschlüsselt
  • Technische Regel (DIN-Norm oder abZ oder abP)
  • Zeichen der Zertifizierungsstelle, wenn ein Übereinstimmungszertifikat für das Bauprodukt erforderlich ist. Dies ist für die jeweiligen Bauprodukte in der Verwaltungsvorschrift bzw. in der abZ oder in dem abP festgelegt.

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Das Konformitätszeichen (CE-Zeichen)

Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen und Verwendung von Bauprodukten auf Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen. Entsprechend dem Ansatz der Bauproduktenverordnung (BauPVO) belegt „die CE-Kennzeichnung nicht die Brauchbarkeit des Bauprodukts oder seine Übereinstimmung mit den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation […], sondern lediglich die nach den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation festgestellte Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Aus der Regelung ergibt sich, dass das Bauprodukt verwendet werden darf, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen entsprechen.“ (Quelle: Aus den Gesetzentwürfen zur Änderung der Landesbauordnungen)

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Die Leistungserklärung

Für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung (LE oder DoP–Declaration of Performance). In der Leistungserklärung sind die wesentlichen Merkmale in Bezug auf die technische Spezifikation anzugeben. Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung.

Hersteller im Sinne der BauPVO ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

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Die Aufgaben des Fachunternehmens

Die in der Leistungserklärung erklärten Merkmale müssen von dem Fachunternehmen dahingehend beurteilt werden, dass alle Anforderungen (z.B. erforderliche mechanische Eigenschaft im Standsicherheitsnachweis, Anforderung der Landesbauordnung, der MVV TB, etc.) die an das Produkt gestellt werden, erfüllt sind. Das Fachunternehmen muss die Leistungserklärung auf der Baustelle bereithalten. Sind nicht alle erforderlichen Merkmale in der Leistungserklärung erfasst oder in der erforderlichen Klasse oder Stufe enthalten, sind weitere Nachweise für das Produkt oder den jeweiligen Anwendungsfall erforderlich.