Festlegung zu Sepa-Lastschriftmandaten bei Lieferanten
Stand: 15.04.2026
Grundsatz
Zahlungsbedingungen mit Lieferanten sind Bestandteil vertraglicher Vereinbarungen.
Die Nutzung von SEPA-Lastschriftverfahren ist auf ein Minimum zu begrenzen.
Begründung:
- Bei Überweisungen liegt die Terminhoheit im Unternehmen.
- Lastschriftverfahren übertragen die Kontrolle über den Zahlungszeitpunkt an den Lieferanten.
- Ziel ist die Sicherstellung der Liquiditätssteuerung.
Vereinbarung von SEPA-Lastschriftverfahren
Ein SEPA-Lastschriftverfahren darf nur eingerichtet werden, wenn:
- es aktiv mit dem Lieferanten verhandelt wurde und
- eine entsprechende Zahlungsbedingung vertraglich vereinbart ist
Die Abstimmung erfolgt mit:
- Bernd Sabel (strategischer Einkauf) oder
- zuständiger Team- bzw. Abteilungsleitung
Standard-Zahlungsbedingungen
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten:
- 8 Tage: 3 % Skonto
- 30 Tage: netto
Umgang mit unkoordinierten SEPA-Anfragen
Geht eine SEPA-Lastschriftanfrage ohne vertragliche Grundlage ein, ist folgender Ablauf einzuhalten:
- Eingang der Anfrage
- Weiterleitung an die Warenorganisation
- Erstreaktion
- Standardisierte, freundliche Ablehnung durch die Warenorganisation
- Verweis auf geltende Zahlungsbedingungen
- Weitere Eskalation
-
- Besteht der Lieferant weiterhin auf einem Lastschriftmandat:
→ Übergabe an Bernd Sabel - Klärung und Entscheidung im strategischen Einkauf
- Besteht der Lieferant weiterhin auf einem Lastschriftmandat:
Einrichtung eines SEPA-Mandats
Wird ein SEPA-Lastschriftverfahren genehmigt, erfolgt die Umsetzung wie folgt:
- Erstellung des Mandats durch die Buchhaltung
- Unterzeichnung durch die Geschäftsleitung
- Weiterleitung an die Bank durch die Buchhaltung
- Information an die Warenorganisation zur Anpassung der Lieferantendaten
Dokumentation
- SEPA-Lastschriftmandate sind digital zu archivieren
- Ablage erfolgt mit eindeutiger Zuordnung zum jeweiligen Lieferanten
- Nutzung der vorgesehenen Systeme (z. B. d.velop)
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