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Festlegung zu Sepa-Lastschriftmandaten bei Lieferanten

Stand: 15.04.2026

Grundsatz

Zahlungsbedingungen mit Lieferanten sind Bestandteil vertraglicher Vereinbarungen.

Die Nutzung von SEPA-Lastschriftverfahren ist auf ein Minimum zu begrenzen.
Begründung:

  • Bei Überweisungen liegt die Terminhoheit im Unternehmen.
  • Lastschriftverfahren übertragen die Kontrolle über den Zahlungszeitpunkt an den Lieferanten.
  • Ziel ist die Sicherstellung der Liquiditätssteuerung.

Vereinbarung von SEPA-Lastschriftverfahren

Ein SEPA-Lastschriftverfahren darf nur eingerichtet werden, wenn:

  • es aktiv mit dem Lieferanten verhandelt wurde und
  • eine entsprechende Zahlungsbedingung vertraglich vereinbart ist

Die Abstimmung erfolgt mit:

  • Bernd Sabel (strategischer Einkauf) oder
  • zuständiger Team- bzw. Abteilungsleitung

Standard-Zahlungsbedingungen

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten:

  • 8 Tage: 3 % Skonto
  • 30 Tage: netto

Umgang mit unkoordinierten SEPA-Anfragen

Geht eine SEPA-Lastschriftanfrage ohne vertragliche Grundlage ein, ist folgender Ablauf einzuhalten:

  1. Eingang der Anfrage
    • Weiterleitung an die Warenorganisation
  2. Erstreaktion
    • Standardisierte, freundliche Ablehnung durch die Warenorganisation
    • Verweis auf geltende Zahlungsbedingungen
  3. Weitere Eskalation
    • Besteht der Lieferant weiterhin auf einem Lastschriftmandat:
      → Übergabe an Bernd Sabel
    • Klärung und Entscheidung im strategischen Einkauf

Einrichtung eines SEPA-Mandats

Wird ein SEPA-Lastschriftverfahren genehmigt, erfolgt die Umsetzung wie folgt:

  • Erstellung des Mandats durch die Buchhaltung
  • Unterzeichnung durch die Geschäftsleitung
  • Weiterleitung an die Bank durch die Buchhaltung
  • Information an die Warenorganisation zur Anpassung der Lieferantendaten

Dokumentation

  • SEPA-Lastschriftmandate sind digital zu archivieren
  • Ablage erfolgt mit eindeutiger Zuordnung zum jeweiligen Lieferanten
  • Nutzung der vorgesehenen Systeme (z. B. d.velop)