Urlaubsanspruch und Resturlaub
Grundsatz
Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu planen, zu beantragen und zu nehmen. Der aktuelle Urlaubsstand ist der Entgeltabrechnung zu entnehmen.
Übertragung
Eine Übertragung in das Folgejahr kommt nur in Betracht, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Übertragener Urlaub ist grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen. Gesetzliche Sonderregeln, insbesondere bei längerer Arbeitsunfähigkeit, bleiben unberührt.
Ein Verfall tritt nur ein, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Personalabteilung informiert über noch offenen Urlaub und maßgebliche Fristen.
Urlaubsplanung
Urlaubszeiträume von mehr als drei zusammenhängenden Wochen sind vor der Antragstellung mit der zuständigen Führungskraft abzustimmen. Für die Berücksichtigung in der Entgeltabrechnung müssen genehmigte Anträge spätestens am 24. des Monats und stets vor Urlaubsantritt vorliegen.
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