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RAL Merkblatt 04: Umgang mit Abweichungen im Trockenbau

Hinweis: Das Merkblatt ist als PDF auf der letzten Seite dieses Kapitels zu finden.

Im Trockenbau ist der Umgang mit Verwendbarkeitsnachweisen Arbeitsalltag – Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärung. In der Praxis kommt es häufig zu Einbausituationen, die nicht den Bedingungen der Nachweise entsprechen. Die Folge ist, dass die Fachunternehmen im Trockenbau von den Vorgaben abweichen. In welchen Fällen darf bei der Ausführung von den Vorgaben der Nachweise abgewichen werden? Und welche Vorgaben sind unbedingt einzuhalten? Wer kann beurteilen, wie wesentlich eine Abweichung ist? Dieses Merkblatt zeigt auf, wie Planer- und Fachunternehmer im Trockenbau mit Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen umgehen können. Das Merkblatt gibt eine Hilfestellung zur Unterscheidung von wesentlichen und nicht wesentlichen Abweichungen.

Neu eingeführt wurde speziell für Bauarten ein sogenannter Anwendbarkeitsnachweis. Für Bauprodukte gelten weiter die Verwendbarkeitsnachweise. Für Bauarten gelten die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) - anstelle einer allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis für Bauarten (abP) und die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung - anstelle der Zustimmung im Einzelfall (ZiE).

Abweichungen von vertraglichen Vereinbarungen, z. B. dem zugrunde liegenden Werkvertrag, dem Leistungsverzeichnis oder den materiellen Anforderungen der Bauordnung, sind rechtlich mit Abweichungen von Verwendbarkeitsnachweisen nicht vergleichbar. Sie werden im vorliegenden Merkblatt nicht betrachtet. Das Merkblatt ist keine allgemeingültige, rechtssichere Einordnung von Abweichungen. Es gibt eine Handlungsempfehlung beim Erkennen und dem Umgang mit Abweichungen.