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Technische Baubestimmung, allgemein anerkannte Regel der Technik und Verwendbarkeitsnachweise

Was sind technische Baubestimmungen?

Technische Baubestimmungen enthalten technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Diese wurden bisher in der Musterliste der Technischen Baubestimmung geführt und werden zukünftig in der „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (MVV TB) enthalten sein. Die von den Bundesländern eingeführten Technischen Baubestimmungen sind allgemein verbindlich und müssen vom Unternehmen beachtet werden. Eine technische Regel die Trockenbaukonstruktionen beinhaltet, ist DIN 4102‑4 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“. In der Norm sind klassifizierte Wände aus Gipsplatten enthalten. Voraussetzung für die Klassifizierung ist die Einhaltung der hier angegebenen technischen Regeln zur Herstellung dieser Konstruktionen, z.B.:

  • Beplankung nach DIN 18180
  • Schnellbauschrauben oder Klammern nach DIN 18182-2
  • Verarbeitung nach DIN 18181
  • Dämmung nach DIN EN 13162 mit nachgewiesenem Schmelzpunkt ≥ 1000 °C nach DIN 4102-17

Technische Regeln und Verwendbarkeitsnachweise sind je nach Bauprodukt / Bauart:

  • eine DIN-Norm oder eine DIN EN-Norm
  • für Bauprodukte eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
  • eine allgemeine Bauartgenehmigung
  • eine europäische technische Bewertung (European Technical Assessment - ETA)
  • ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
  • eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
  • eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung.

Eine Zustimmung im Einzelfall oder einer vorhabenbezogene Bauartgenehmigung als Verwendbarkeitsnachweis beim Einsatz wesentlicher Bauprodukte bzw. Anwendung von Bauarten kann erforderlich sein, wenn keine Norm, Zulassung oder Prüfzeugnis existiert oder von diesen wesentlich abgewichen wird. Die Zustimmung im Einzelfall bzw. Bauartgenehmigung ist für jedes Bauvorhaben und jede Abweichung bzw. Verwendung bei der oberen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

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Was ist eine „allgemein anerkannte Regel der Technik“?

Technische Regeln, die über die Technischen Baubestimmungen eingeführt sind, gelten als „allgemein anerkannte Regel der Technik“. Umgekehrt jedoch gilt immer, dass nicht alle „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ als Technische Baubestimmung eingeführt sind. Um als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ zu gelten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Sie müssen wissenschaftlich theoretisch als richtig angesehen werden
  • Sie müssen in der Praxis technischen Experten bekannt sein
  • Sie müssen sich aufgrund praktischer Erfahrung über eine lange Zeit bewährt haben.

Im Zweifelsfall muss für jede technische Regel, die nicht in der MVV TB aufgeführt ist, ermittelt werden, ob diese als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ gilt. Eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Trockenbau ist DIN 18181:2008-10 „Gipsplatten im Hochbau – Verarbeitung“, obwohl diese nicht unmittelbar als Technische Baubestimmung eingeführt ist, wird in anderen, eingeführten technischen Baubestimmungen, etwa DIN 4102-4:2016-05 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, auf diese Verarbeitungsnorm verwiesen.


Was ist ein Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte?

Die Musterbauordnung fordert grundsätzlich (Ausnahmen sind in § 17 Abs. 2 MBO geregelt – Abweichung von einer allgemein anerkannten Regel der Technik und untergeordnete Bedeutung des Bauprodukts) einen Verwendbarkeitsnachweis für ein Bauprodukt, wenn:

  • es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt
  • das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (Musterbauordnung § 85a Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht
  • oder die MVV TB es vorsieht.

Als Verwendbarkeitsnachweis benannt werden ausschließlich

  • eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
  • ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) und der
  • „Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall“, also die Zustimmung im Einzelfall (ZiE).

Ist ein Bauprodukt also bereits vollständig über eine technische Baubestimmung oder eine allgemein anerkannte Regel der Technik nachgewiesen, braucht es diese besondere Form des Verwendbarkeitsnachweises nicht mehr.


Was ist ein Anwendbarkeitsnachweis für Bauarten?

Neu in die Musterbauordnung 2016 wurde der Begriff der Bauartgenehmigung aufgenommen. Demnach dürfen Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, nur angewendet werden, wenn für sie

  • eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik
  • ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) oder
  • eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist.

Die „allgemeine Bauartgenehmigung“ entspricht im Prinzip einer „allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung“ (abZ) für Bauprodukte, die „vorhabenbezogene Bauartgenehmigung“ der Zustimmung im Einzelfall (ZiE). Im Trockenbau können die meisten Anwendungsfälle mit Konstruktionen erstellt werden, die in allgemein anerkannten Regeln der Technik enthalten sind. Näheres hierzu ist im „Merkblatt 02 - Genormte Konstruktionen und geprüfte Systeme“ beschrieben.

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