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Zukünftige Entwicklungen bei genormten und geprüften Trockenbausystemen

Die Möglichkeit, Standardsysteme mit Bekleidung aus Gipsplatten als genormte Konstruktionen mit herstellerunabhängigen Komponenten nachzuweisen und auszuführen, wird es in Deutschland weiterhin geben. Die zu Grunde liegenden Produkt-, Anwendungs- und Grundnormen von Standardsystemen mit Gipsplatten (Tabelle 1) sowie die Bauteilklassifikationen in DIN 4102-4 für den Feuerwiderstand von GK-Metallständerwänden und in DIN 4109, Bbl. 1 für die Schalldämm-Maße von genormten GK-Metallständerwänden bleiben erhalten. Damit können eine Vielzahl der Anwendungen im Trockenbau abgedeckt werden.

Sofern Standardanforderungen gestellt werden, bieten auch weiterhin „genormte Konstruktionen“ im Trockenbau wirtschaftliche und sichere Lösungen. Sie bieten nach wie vor für Handel und die Fachunternehmen im Trockenbau logistische Vorteile hinsichtlich

  • Lagerhaltung, Verfügbarkeit und Lieferzeiten
  • Verwendung von Restmaterial
  • Austausch von Komponenten
  • Sanierung und Instandsetzung von Bestandsystemen

Geprüfte Systeme werden sich kontinuierlich weiter entwickeln und vor allem bei hohen und besonderen Anforderungen eingesetzt, die mit genormten Standardsystemen nicht erzielt werden können. Sobald erhöhte Brandschutzanforderungen gestellt werden, kommen derzeit genormte Systeme hinsichtlich Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit an ihre Grenzen. Wirtschaftliche Lösungen mit Sonderplatten (Spezialgipsplatten, Gipsfaser- und Hartgipsplatten, zementgebundene Platten) basieren in der Regel auf geprüften Systemen mit z. B. AbP/ETA. Werden einzelne Nebenkomponenten nicht herstellerspezifisch benannt, so müssen zumindest deren relevante Eigenschaften beschrieben werden, wie z. B.

  • Dämmstoffe: Rohdichte, Schmelzpunkt, Wärmeleitfähigkeit, etc.
  • Profile: Blechdicke, Zugfestigkeit, Biegesteifi gkeit, etc.
  • Verbindungsmittel: Auszug, Kopfdurchzug, Festigkeit, etc.

Eine Austauschbarkeit ist nur durch Komponenten möglich, die eine gleiche oder bessere Leistungsfähigkeit aufweisen.

Die AbPs gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Von ausführenden Unternehmen ist immer die Gültigkeitsdauer des AbP oder AbZ zu prüfen. Bauordnungsrechtlich ist die Gültigkeit zum Zeitpunkt der Bauausführung maßgebend. Zivilrechtlich gegenüber dem Bauherrn/Auftraggeber muss die Gültigkeit mindestens für die Dauer der Ausführung und Montage der Bauleistung bis zur Abnahme bestehen. Für Bauleistungen, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, sind daher Teilabnahmen durchzuführen. Für das Trockenbauunternehmen ist es von Vorteil, möglichst rasch nach der Fertigstellung einer Teilleistung auch eine Teilabnahme durchzuführen, um die Abnahmewirkungen für diese Teilleistung zu erreichen. Ist eine Teilabnahme nicht möglich (z. B. weil das Teilgewerk nicht selbstständig funktionsfähig ist), sollten zumindest Zustandsfeststellungen stattfinden.

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