Der Werkvertrag
Handwerkliche Leistungen im Trockenbau werden in der Regel im Werkvertragsverhältnis nach BGB1 oder VOB/B ausgeführt. Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen dem Trockenbauunternehmen einerseits und dem Auftraggeber (nach BGB: „Besteller“) andererseits. Hieraus resultiert, dass ein vollständiger Vergütungsanspruch besteht, wenn sich der Erfolg des Werkes einstellt, also die vereinbarte Bauleistung mit ihren Eigenschaften mängelfrei erbracht wurde. Das Trockenbauunternehmen verpflichtet sich zur Herstellung des vereinbarten individuellen Werkes. Dafür erhält er vom Auftraggeber die vereinbarte Vergütung. Das Unternehmen ist zum Teil an die Weisungen durch den Auftraggeber gebunden, sonst aber wirtschaftlich selbstständig. Das Unternehmen übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung aus.
Durch den Werkvertrag wird demnach ein vereinbarter „Arbeitserfolg“ geschuldet (z. B. eine Bauleistung wie der Einbau von Trockenbauwänden mit vereinbarten Eigenschaften). Das Risiko für die Realisierung des „Erfolges“ seiner Leistung trägt der Auftragnehmer, und zwar grundsätzlich verschuldensunabhängig. Nur dann, wenn er gegen Vorleistungen von Vorunternehmern, die Planung oder Anordnungen des Auftraggebers etc. Bedenken angemeldet hat, wird er von seiner Haftung vollständig frei2. Die Prüfungs- und Hinweispflicht entsteht mit Abschluss des Werkvertrages.
Der Auftragnehmer, bzw. das Trockenbauunternehmen, muss dem Auftraggeber das Werk mangelfrei und abnahmefähig erstellen. Ist das Werk mangelhaft, steht dem Auftraggeber das Recht auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) und unter weiteren Voraussetzungen auch das Recht auf Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu.
Der vollständige Vergütungsanspruch wird erst mit der mangelfreien Abnahme des Werks fällig, zu der der Auftraggeber verpflichtet ist, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Eine Vergütung von Teilleistungen über Abschlagsrechnungen ist auch ohne vorherige Teilabnahme möglich. Die Abschlagszahlungen sind jedoch ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. Beim VOB/B-Vertrag treten als Fälligkeitsvoraussetzungen noch die Schlussrechnungslegung und der Ablauf der Prüffrist hinzu.
Eine Vielzahl von Faktoren nimmt auf den „Erfolg“ des (Ge-)Werkes von Trockenbauleistungen Einfluss. Dies sind neben den Baustellenbedingungen und dem Einfluss anderer Gewerke, vor allem auch die Planungsqualität und die Eindeutigkeit von Vorgaben seitens des Auftraggebers, bzw. des Bauherren.
Der Auftraggeber, bzw. Bauherr ist in vielfacher Hinsicht zur Mitwirkung verpflichtet: unter anderem hat er eine ordnungsgemäße, vollständige und widerspruchsfreie Ausführungsplanung zur Verfügung zu stellen. In der Regel beauftragen Auftraggeber/Bauherren ihrerseits als Ausführungsgehilfen Architekten (Objektplaner). Der Architektenvertrag ist ebenfalls ein Werkvertrag. Der geschuldete Gesamterfolg des planenden Architekten ist darin zu sehen, dass er eine genehmigungsfähige und ausführungsreife Planung zu erbringen hat.
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