Abstand von Schornsteinen, Feuerstätten und Rauchrohren (Verbindungsstücken) zu Gipsplatten und Gipsfaserplatten
Stand: April 2015
Der Ausbau mit Gipsplatten und Gipsfaserplatten steht heute auf einem verarbeitungstechnisch sehr hohem Niveau.
Um beim Ausbau mit diesen Systemen Ausführungsfehler zu vermeiden, Qualität zu sichern und Klarheit hinsichtlich baulicher Rahmenbedingungen zu schaffen, werden nachfolgende Empfehlungen und Hinweise für Planung, Bauleitung und Bauausführung gegeben.
Dieser Informationsdienst wurde in Zusammenarbeit der Gipsindustrie und der Initiative Pro Schornstein e.V. erstellt und enthält Aussagen, die für Schornsteine und Öfen getroffen werden können.
Bei lang anhaltender hoher Temperaturbelastung gibt Gips sein Kristallwasser ab und verliert an Festigkeit.
Um die Funktion von Gipsplatten im Bereich von Schornsteinen sicherzustellen, wurden in Prüfständen eines Mitglieds der Initiative Pro Schornstein e. V. und der Gipsindustrie Versuche auf Grundlage EN 12446-2011 – Abgasanlagen – Bauteile – Außenschalen aus Beton – umgesetzt und durchgeführt.
Die Ergebnisse zeigen, dass die Anwendung dieser Platten bei Schornsteinen mit der Kennzeichnung T400 und einem Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 0,40 m²K/W analog zur Anwendung von brennbaren Plattenwerkstoffen, wie z. B. Spanplatten, erfolgen kann.
Folgende Aussagen können für Schornsteine getroffen werden:
1. Abstand und Ausführung der sichtseitigen Bekleidung von Schornsteinen aus Gips- oder Gipsfaserplatten:
a. Abstand A > 50 mm, Hohlraum belüftet
b. Abstand A > 50 mm, Hohlraum mit nichtbrennbarem Dämmstoff vollständig gefüllt
c. Ohne Abstand vollflächig mit nichtbrennbarem Ansetzbinder- oder Kleber hohlraumfrei aufgebracht
2. Abstand und Ausführung bei Metall- oder Holzständerwänden sowie Massivholzwänden mit Gips- oder Gipsfaserplatten-Beplankung direkt hinter Schornsteinen:
a. Abstand A > 50 mm, Hohlraum belüftet
b. Abstand A > 50 mm, Hohlraum mit nichtbrennbarem Dämmstoff vollständig gefüllt
Folgende Aussagen können für Öfen getroffen werden:
1. Der Abstand von Öfen (B) und Rauchrohren (Verbindungsstücken) (C) zu Metall- oder Holzständerwänden sowie Massivholzwänden mit Gips- oder Gipsfaserplatten-Beplankung richtet sich nach den jeweiligen Angaben der Ofenhersteller und ist wie beim Abstand zu brennbaren Baustoffen einzuhalten.
Speziell bei parallel geführten Rauchrohren (Verbindungsstücken) können Zusatzmaßnahmen, wie Strahlungsschutz oder gedämmte Rohre, notwendig werden.
2. Nicht einsehbare bzw. geschlossene Bereiche hinter Öfen, innerhalb von Kaminen und Kachelöfen dürfen nicht mit Gips- oder Gipsfaserplatten ausgeführt werden!
Bei Schornsteinwangen wird eine nichtbrennbare Ansetzbinder- oder Kleberschicht vollflächig auf das Mauerwerk aufgezogen und die Platte hohlraumfrei hineingedrückt. |
Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten
Kochstraße 6–7
10969 Berlin
Telefon: +49 30 31169822-0
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