Erklärung der Übereinstimmung
Das Fachunternehmen im Trockenbau hat die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Die Montagehandbücher der Hersteller sind kein Ersatz für den Anwendbarkeitsnachweis. Nach Fertigstellung bedürfen die verwendeten Bauarten einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Anwendbarkeitsnachweis (z. B. aBG, abP) durch den Anwender, also das Fachunternehmen. Diese Übereinstimmungserklärung ist gegenüber dem Auftraggeber auszustellen sowie dem Bauherrn zur Weitergabe an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen. Es empfiehlt sich eine Dokumentation der nicht wesentlichen Abweichung im Rahmen der Übereinstimmungserklärung. Somit kann das Trockenbauunternehmen nachweisen, dass
- sich das Fachunternehmen der Abweichung bewusst ist,
- es sich nach Einschätzung des Fachunternehmens um eine nicht wesentliche Abweichung handelt,
- die Abweichung auch vom Antragsteller des Anwendbarkeitsnachweises als nicht wesentlich eingestuft wird,
- das Fachunternehmen durch die Übereinstimmungserklärung die Abweichung als nicht wesentliche Abweichung bescheinigt und somit
- die Gleichwertigkeit der Ausführung, um die geforderten Anforderungen zu erfüllen, sichergestellt ist.
Mit seiner Übereinstimmungserklärung bescheinigt der Fachunternehmer als Anwender des Bauteils, dass er das Bauteil dieses gemäß des gültigen Anwendbarkeitsnachweises (z. B. abP) erstellt hat. Die Übereinstimmung mit dem Nachweis liegt auch dann vor, wenn von diesem nicht wesentlich abgewichen wird. Die nicht wesentliche Abweichung sollte im Zuge der Übereinstimmungserklärung dokumentiert werden.
No Comments