Die Ausschreibung und Beurteilung der Gleichwertigkeit von Systemen
Oft stellt sich die Frage, wenn ein „geprüftes System“ in der Ausschreibung beispielhaft („…oder gleichwertig“) genannt wird und ein anderes System ausgeführt wird, ob dieses System gleichwertig ist? Die geforderten Eigenschaften und Anforderungen müssen in einem solchen Fall in der Ausschreibung klar benannt werden, wie z. B. der Feuerwiderstand, das Mindest-Schalldämm-Maß und auch alle weitergehenden, vom Bauherrn gewünschten Eigenschaften wie Stoßfestigkeit, Oberflächenhärte, usw.
Diese Eigenschaften werden dann gegenüber dem Bauherrn geschuldet. Weitere Eigenschaften des beispielhaft genannten Trockenbausystems, die für die Bauaufgabe nicht relevant und nicht eindeutigausgeschrieben sind, sind demnach nicht geschuldet. Das ausgeführte System muss selbstverständlich in der Lage sein, die eindeutig benannten Anforderungen nachweisbar zu erfüllen und hierfür gültige Verwendbarkeitsnachweise (z.B. AbP, AbZ, ETA) besitzen. Es wird empfohlen bei Ausschreibung und Vergabe die Qualitätsanforderungen der RAL-Gütegemeinschaft Trockenbau e.V. zu beachten.
Merkblatt 02 - genormte Konstruktionen und gepruefte Systeme im Trockenbau Ausgabe 02-14.pdf
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